Erlaubte und unerlaubte Fragen im Vorstellungsgespräch

Im Vorstellungsgespräch können Fragen dann unerlaubt sein, wenn sie das Persönlichkeitsrecht des Bewerbers verletzen. Da der Bewerber bei unerlaubten Fragen ein Recht zur Lüge hat, finden Sie hier einige Beispiele für erlaubte und unerlaubte Fragen des Arbeitgebers im Vorstellungsgespräch.

Hat man die erste Hürde im Bewerbungsverfahren genommen und wird zum Vorstellungsgespräch eingeladen, so wird der Arbeitgeber dem potenziellen Mitarbeiter im Verlauf dieses Vorstellungsgesprächs eine Reihe von Fragen stellen. Allerdings sind nicht alle Fragen, die im Vorstellungsgespräch grundsätzlich gestellt werden können, auch erlaubt.

Unerlaubt bzw. unzulässig können Fragen im Vorstellungsgespräch dann sein, wenn sie das Persönlichkeitsrecht des Bewerbers verletzen. Der Arbeitgeber muss daher sein Interesse daran, die Eignung eines Bewerbers für den zu besetzenden Arbeitsplatz zu überprüfen, mit dem Recht des Bewerbers auf Unverletzlichkeit der Individualsphäre abwägen.

Auf der anderen Seite hat der Bewerber jedoch auch bestimmte Offenbarungspflichten im Vorstellungsgespräch hinsichtlich solcher Gegebenheiten, die für die Erbringung der in Aussicht genommenen Arbeitsleistung erheblich sind.

Fragerecht des Arbeitgebers im Vorstellungsgespräch
Fragen, die sich auf die Eignung und Qualifikation eines Bewerbers beziehen, werden häufig nicht nur im Vorstellungsgespräch gestellt, sondern auch in einem Personalfragebogen abgefragt. Die dort gestellten Fragen sind in der Regel unproblematisch.

Vor allem in mündlichen Vorstellungsgesprächen sind daher die Grenzen, die die Rechtsprechung an das Recht des Arbeitgebers gesetzt hat, im Vorstellungsgespräch Fragen zu stellen, zu beachten.

Unerlaubte Fragen im Vorstellungsgespräch
Bei unerlaubten Fragen hat der Bewerber im Vorstellungsgespräch ein Recht zur Lüge.

Selbstverständlich darf der Arbeitgeber dem Bewerber im Vorstellungsgespräch Fragen über seine berufliche Qualifikation stellen. Solche Fragen sind im Vorstellungsgespräch grundsätzlich erlaubt, auch wenn sie sich zum Beispiel auch auf frühere Arbeitgeber beziehen.

Allerdings kann der Arbeitgeber auch ein berechtigtes Interesse an Fragen im Vorstellungsgespräch haben, die andere Lebensumstände des Bewerbers zum Gegenstand haben, da sich auch solche Tatsachen auf die Arbeitsleistung auswirken können.

Dennoch sind zum Beispiel Fragen nach der persönlichen Lebensführung, wie zum Beispiel Heiratsabsichten oder Kinderwünsche, stets nicht erlaubt. Nachfolgend einige Beispiele dafür, welche Fragen im Vorstellungsgespräch erlaubt, und welche Fragen nicht erlaubt sind:

  • Wird dem Bewerber im Vorstellungsgespräch eine Frage nach seinem bisherigen Gehalt gestellt, so ist dies in der Regel erlaubt, wenn die Beantwortung dieser Frage Rückschlüsse auf seine Eignung, etwa durch eine besondere Eingruppierung, erlaubt. Zulässig ist diese Frage im Vorstellungsgespräch außerdem, wenn der Bewerber im Rahmen von Gehaltsvorstellungen sein bisheriges Gehalt als Mindestbedingung angibt.
  • Fragen im Vorstellungsgespräch zu Lohn- oder Gehaltsabtretungen oder Pfändungen sind in der Regel nicht erlaubt bzw. unzulässig, es sei denn, die auszuübende Tätigkeit erfordert eine besondere Vertrauenswürdigkeit, an der aufgrund von Gehaltspfändungen Zweifel bestünden.
  • Bei ausländischen Mitbürgern sind Fragen im Vorstellungsgespräch nach dem Vorliegen einer Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung wegen möglicher Beschäftigungsverbote für Ausländer aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten erlaubt.
  • Der Zulässigkeit von Fragen im Vorstellungsgespräch, die sich auf Erkrankungen des Bewerbers beziehen, sind enge Grenzen gesetzt, weil sie die Persönlichkeitssphäre des Bewerbers berühren. Bestehende Erkrankungen des Bewerbers, die seine Einsatzfähigkeit für den in Aussicht gestellten Arbeitsplatz auf Dauer einschränken oder ausschließen, muss der Arbeitnehmer hingegen auch von sich aus mitteilen. Über das Vorliegen einer HIV-Infektion muss der Bewerber im Vorstellungsgespräch nur nach Ausbruch der Immunschwächekrankheit oder bei besonderer Ansteckungsgefahr in der angestrebten Tätigkeit Auskunft geben.
  • Da die Religions- oder Parteizugehörigkeit oder Gewerkschaftszugehörigkeit zu den persönlichen Lebensumständen des Bewerbers gehört, sind Fragen im Vorstellungsgespräch, die sich auf solche Sachverhalte beziehen, grundsätzlich nicht erlaubt, es sei denn, für bestimmte Tendenzbetriebe kommt es auf eine entsprechende Zugehörigkeit zu einer bestimmten Organisation an (Parteien, Kirchen).
  • Die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft ist stets unzulässig. Erlaubt ist eine solche Frage im Vorstellungsgespräch selbst dann nicht, wenn die Bewerberin aufgrund eines Beschäftigungsverbotes während der Schwangerschaft auf dem vorgesehenen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden kann.
  • Bedingt durch die mit einer Schwerbehinderteneigenschaft verbundenen zusätzlich Pflichten für den Arbeitgeber (z. B. Einrichtung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes, Gewährung zusätzlicher Urlaubstage etc.) war die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft in der Vergangenheit erlaubt. Da das neue Schwerbehindertenrecht allerdings ein Benachteiligungsverbot aufgrund einer Behinderung in das Gesetz aufgenommen hat, das dem Verbot der Benachteiligung bei der Einstellung wegen des Geschlechts nachgebildet ist, ist durchaus eine parallele Betrachtung zur Frage nach der Schwangerschaft geboten. Somit ist die Frage im Vorstellungsgespräch nach der Schwerbehinderteneigenschaft ohne Bezug auf die Eignung für den zu besetzenden Arbeitsplatz geeignet, Behinderte bei der Einstellung zu benachteiligen und damit nur noch im Hinblick auf die besonderen Anforderungen eines Arbeitsplatzes erlaubt.
  • Fragen im Vorstellungsgespräch nach Vorstrafen des Bewerbers sind zwar zulässig, dürfen jedoch verneint werden, wenn eine Vorstrafe nicht mehr in ein polizeiliches Führungszeugnis aufzunehmen ist. Davon abgesehen ist nach der Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes zu differenzieren. So darf in Vorstellungsgesprächen durchaus nach Vorstrafen wegen Vermögensdelikten bei Tätigkeiten gefragt werden, bei denen der Arbeitnehmer eine besondere Vertrauensstellung innehat. Auch sind im Vorstellungsgespräch etwa Fragen nach verkehrsrechtlichen Vorstrafen erlaubt, wenn der Arbeitnehmer auf Kraftfahrzeugen eingesetzt werden soll.

Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass nicht jede falsche Angabe des Arbeitnehmers in einem Vorstellungsgespräch eine Täuschung darstellt, die den Arbeitgeber zur Anfechtung nach § 123 BGB berechtigt. Lediglich eine falsche Antwort auf eine im Vorstellungsgespräch erlaubte Frage würde eine Anfechtung ermöglichen. Auf eine nicht erlaubte Frage im Vorstellungsgespräch darf der Arbeitnehmer auch die Unwahrheit sagen.