Wie Bausparverträge in der Familie übertragen werden können

Ein Bausparvertrag bedeutet eine Bindung über viele Jahre. Wenn sich zwischenzeitlich die Pläne ändern, sollte eine Übertragung innerhalb der Familie geprüft werden. Denn Konditionen und Förderung bleiben unter bestimmten Voraussetzungen erhalten.

Wer eine Immobilie mit Hilfe eines Bausparvertrages finanzieren will, spart zunächst Eigenkapital an, und zwar meist 40 oder 50 Prozent der so genannten Bausparsumme. In dieser Sparphase erhält er einen im Vergleich mit anderen Sparangeboten geringeren Anlagezins. Im Gegenzug sichert ihm die Bausparkasse auf Basis des aktuellen Zinsniveaus einen günstigen Kreditzins für den noch fehlenden Teil der Bausparsumme zu.

Kein Rechtsanspruch auf Bauspar-Übertragung
Es gibt manchmal Gründe, warum der Bausparvertrag für den ursprünglichen Zweck nicht mehr benötigt wird, etwa weil ein Bauspar-Kunde dank einer Erbschaft auf zusätzliche Finanzierung verzichten kann. Wer dann einfach kündigt, hat wegen den Abschlusskosten und dem geringen Ansparzins meist ein schlechtes Geschäft gemacht. Vielmehr sollte in so einem Fall die Übertragung des Bausparvertrages geprüft werden.

Der Grund: Wer den Bausparvertrag übernimmt, erhält die gleichen Konditionen wie der vorherige Bausparer. Neben dem festgeschriebenen Zins für das Baudarlehen gilt das ebenso für die Bewertungszahl. Sie zeigt an, welcher Betrag im Verhältnis zur Bausparsumme bereits angespart wurde und wann die "Zuteilung" erfolgen kann. Der Sohn könnte somit zu "Vaters Konditionen" bauen.

Bausparkasse muss mit Übertragung einverstanden sein
Die Bausparkasse muss mit dem Wechsel des Kunden einverstanden sein, es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Übertragung. Meist gibt es keine Probleme, denn die Alternative wäre eine Vertragskündigung. Hat der bisherige Bausparer Wohnungsbauprämie erhalten, sollten einige Regeln beachtet werden, damit die Förderung vom Staat nicht zurückgefordert wird.

Damit die Förderung erhalten bleibt, muss der Bausparvertrag auf Angehörige übertragen werden. Als Angehörige gelten demnach unter anderem der Verlobte oder der Ehegatte, Kinder, Eltern sowie Geschwister. Abhängig vom Abschlussdatum des Bausparvertrages sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen.

Bis 31.12. 2008: Wird vor Ablauf von sieben Jahren übertragen, muss der Angehörige den Bausparvertrag für "wohnungswirtschaftliche Zwecke" verwenden, etwa  Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen oder Erwerb einer Immobilie.

Seit 01.01.2009: Auch nach Ablauf von sieben Jahren muss der Bausparvertrag nach der Übertragung für "wohnungswirtschaftliche Zwecke" verwendet werden. Eine Ausnahme: War der Bausparer beim Abschluss noch keine 25 Jahre alt und lief der Bauvertrag mindestens sieben Jahre, so ist eine Übertragung innerhalb der Familie ebenfalls ohne Folgen für die Förderung – selbst wenn der übertragene Bausparvertrag nicht für "wohnungswirtschaftliche Zwecke" verwendet werden sollte.