Wechselseitige Zahlungsverpflichtungen bei der Immobilienübertragung

Welche Zahlungsverpflichtungen existieren bei der Immobilienübertragung, sodass ein Gestaltungsmissbrauch ausgeschlossen werden kann? Lernen Sie anhand eines Fallbeispiels, in dem das Gericht den Gestaltungsmissbrauch bestätigte, wie Sie vermeiden, in eine Steuerfalle zu tappen.

Gestaltungsmissbrauch bei wechselseitigen Zahlungsverpflichtungen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden (Az: IX R 56/03), dass ein Missbrauch der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt, wenn eine wechselseitige Zahlungsverpflichtung besteht. Im Sachverhalt ist wiederum eine Immobilienübertragung auf ein Kind gegen Vereinbarung eines unentgeltlichen Wohnrechtes vorausgegangen.

Um auch in diesem Sachverhalt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen und mit diesen Werbungkosten steuerlich absetzen zu können, verzichtete die Mutter auf das ihr zustehende Wohnrecht und ein Mietvertrag mit einer monatlichen Miete von seinerzeit 200 Euro wurde abgeschlossen. Weiterhin – und dies ist die im Bezug auf die vorgenannten Verfahren differierende Krux – verpflichtete sich der Sohn an Stelle des Wohnrechtes ebenfalls etwa 200 Euro monatlich als dauernde Last an seine Mutter zu entrichten.

Lediglich Veränderung der steuerlichen Würdigung
Im Ergebnis sind ein Gestaltungsmissbrauch und damit die Nichtanerkennung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gegeben, weil Mutter und Sohn durch gegenläufige Rechtsgeschäfte erreicht haben, dass es nach der wirtschaftlichen Substanz der Vereinbarungen nicht zu einer entgeltlichen Nutzung kommt. Die Vertragsparteien haben zwar verschiedene Rechtsgeschäfte geschlossen und damit wechselseitige Zahlungsverpflichtungen entstehen lassen, jedoch führen diese unter dem Strich nicht zu einer Veränderung der wirtschaftlichen Situation.

Zuvor konnte die Mutter die Immobilie unentgeltlich nutzen. Nach Vereinbarung des Mietzinses muss sie zwar Miete entrichten, erhält jedoch in gleicher Höhe eine dauernde Last. Unter dem Strich ist dabei weder der Sohn noch die Mutter stärker oder weniger belastet. Es handelt sich um gegenläufige, sich neutralisierende Vereinbarungen die nicht die rechtliche und wirtschaftliche Position der Parteien ändert, sondern lediglich die steuerliche Würdigung des Sachverhaltes verändern soll.

Ein Gestaltungsmissbrauch ist daher einschlägig. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind nicht anzuerkennen und damit der steuermindernde Werbungskostenüberschuss verloren. Ebenfalls kann die dauernde Last keine steuerliche Berücksichtigung finden.

Wirtschaftliche Betrachtungsweise beachten
Achten Sie daher in der eigenen Gestaltung darauf, dass nicht nur zwei unterschiedliche von einander zu trennende Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, ebenso wichtig ist es, dass sich diese Rechtsgeschäfte nicht in der wirtschaftlichen Betrachtungsweise aufheben.