Was Sie über die neuen Pflichten bei der Energiesparverordnung wissen müssen

Zum 1. Mai tritt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft. Die wichtigste Änderung für Sie als Vermieter und Verwalter ist die gestiegene Anforderung an den Inhalt von Immobilienanzeigen: Ab jetzt sind bereits hier Angaben zum Energieausweis Pflicht. Doch auch die geänderten Anforderungen an die Gebäudeeffizienz und die Heiztechnik betreffen Sie.

In kommerziellen Immobilienanzeigen, egal ob in Printmedien oder in elektronischer Form, müssen Sie ab 1. Mai folgende Angaben entsprechend den Angaben in Ihrem Energieausweis machen:

Diese Angaben sind in Ihrer Immobilienanzeige Pflicht (gemäß Energieausweis)

  • Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
  • Wert des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs (bei bisherigen Verbrauchsausweisen: Energieverbrauchskennwert) wesentliche Energieträger der Heizung (Öl, Gas, Fernwärme, Holzpellets etc.)

Bei Wohngebäuden außerdem:

  • Baujahr des Gebäudes
  • Energieeffizienzklasse (falls vorhanden, also erst bei neuen Energieausweisen ab Mai 2014)

Hinweis: Ein Verstoß gegen diese Vorschrift darf erst ab Mai 2015 mit einem Bußgeld geahndet werden – dann aber mit bis zu 50.000 €.

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Den Ausweis müssen Sie aushändigen

Neu ist auch, dass Sie den Energieausweis jetzt bereits bei der Besichtigung durch Miet- oder Kaufinteressenten vorlegen müssen (gut sichtbarer Aushang genügt), auf Anforderung des Interessenten auch schon früher. Unmittelbar nach Unterzeichnung des Miet- oder Kaufvertrags ist dem Mieter bzw. Käufer das Original oder eine Kopie des Ausweises auszuhändigen.

Energetische Anforderungen und Nachrüstpflichten sind verschärft

  • Bei Neubauten gelten ab dem 1.1.2016 strengere Effizienzanforderungen: Der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf sinkt um ca. 25%, die zulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten im Schnitt um etwa 20%.
  • Ab dem Jahr 2015 sind fortlaufend alle Öl- und Gasheizungskessel außer Betrieb zu nehmen, die älter als 30 Jahre sind. Ausnahmen gelten für Brennwert- und Niedertemperaturkessel sowie für selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser.
  • Bei Verstößen gegen diese und die weiteren Nachrüstpflichten des § 10 EnEV können neuerdings ebenfalls Bußgelder verhängt werden.

Und übrigens: Die Ihnen durch die energetischen Nachrüstpflichten entstehenden Kosten können Sie fast immer als "angeordnete Modernisierung" mit 11% auf Ihre Mieter umlegen.