Wann Ihre Mieter im Herbst die Straße kehren müssen

Wenn der Herbst vor der Tür steht und so schön das bunte Laub auf Straßen und Wegen anzusehen ist, dann wird es höchste Zeit zu kehren. Denn sobald es regnet, wird es rutschig und gefährlich. Hier erfahren Sie, was Sie als Vermieter beachten müssen.

Als Eigentümer sind Sie für die Verkehrssicherheit zuständig, wenn die Gemeinde die Pflicht zum Kehren auf die Hausbesitzer übertragen hat. Sie haften deshalb auch für die finanziellen Folgen, wenn Passanten auf dem Laub ausrutschen und sich verletzen. Haben Sie die Reinigungspflicht auf den Mieter übertragen, können Sie ihn in einem Schadensfall in Regress nehmen.

Verkehrssicherungspflicht übertragen

Wie bei der Räum- und Streupflicht im Winter können Sie auch die Verkehrssicherungspflicht im Herbst auf Ihre Mieter übertragen. Auch wenn Sie die Reinigungspflicht übertragen haben – eine Kontrollpflicht haben Sie weiterhin. Rein rechtlich bleiben Sie als Vermieter immer verantwortlich dafür, dass keine Gefahren vor dem Haus lauern. Kontrollieren Sie daher, ob Ihr Mieter seiner Verpflichtung zur Beseitigung des Laubs nachkommt.

Wann Ihr Mieter die Straße kehren muss

  • Verantwortlich für die Laubbeseitigung ist im Regelfall der Hauseigentümer.
  • Mieter können zum Kehren nur herangezogen werden, wenn dies von Anfang an im Mietvertrag so wirksam vereinbart wurde.
  • Es gibt kein Gewohnheitsrecht, wonach Mieter immer oder zum Beispiel immer die Erdgeschossmieter Laub beseitigen müssen.
  • Auch wenn der Mieter laut Mietvertrag verpflichtet ist, Laub zu beseitigen, bleibt der vermietende Eigentümer in der Verantwortung. Er ist verpflichtet, zu überwachen und zu kontrollieren, ob die Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. Er muss auch Arbeitsgeräte wie Kehrblech und Besen zur Verfügung stellen.
  • Notwendig, aber auch ausreichend ist es, wenn Bürgersteige und Gehwege so gefegt werden, dass zwei Fußgänger problemlos aneinander vorbeigehen können.
  • Wer verhindert ist, beispielsweise wegen Berufstätigkeit, muss für eine Vertretung sorgen.

Es gibt keine genauen Regelungen, wie häufig ihr Mieter zum Besen greifen muss. Türmt sich das Laub zu Bergen, muss er aber häufiger Einsatz zeigen. Vielleicht weisen Sie ihn ja mit einem freundlichen Schreiben darauf hin, dass er bei starkem Laubfall mindestens einmal pro Tag kehren sollte.

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