Vorsicht vor Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vermietung

Wer bei steuerlichen Gestaltungen besonders kreativ ist, erhält seitens des Finanzamtes häufig den Vorwurf, missbräuchlich vorzugehen. Hier finden Sie die allgemeinen Hintergründe, damit Ihnen diese Steuerfalle erspart bleibt.

Jeder ist in seiner Gestaltung grundsätzlich frei
Auch wenn man oftmals den Eindruck gewinnt, dass eine Steuergestaltung (in Augen des Finanzamtes) generell rechtsmissbräuchlich ist, muss doch klar und eindeutig festgehalten werden, dass jeder Steuerpflichtige seine steuerlich relevanten Vorgänge und Verhältnisse vollkommen frei gestalten kann.

Diesem Grundsatz folgend ist es nicht schon missbräuchlich, seine Verhältnisse so zu gestalten, dass sich eine möglichst geringe Steuerbelastung ergibt. Ganz klar muss daher herausgestellt werden, dass die Motivation zum Steuersparen legitim und absolut erlaubt ist und eine etwaige Gestaltung nicht automatisch als unangemessen anzusehen ist.

Grobunterteilung möglicher Missbrauchsfälle
Dieser Grundsatz der Gestaltungsfreiheit gilt dabei sowohl in persönlicher wie in sachlicher Hinsicht. D. h. auch nahen Verwandten muss es erlaubt sein, ihre Rechtsverhältnisse untereinander aus steuerlicher Sicht möglichst günstig zu gestalten. Ebenso steht es jedem Steuerpflichtigen bei mehreren zivilrechtlich möglichen Wegen (beispielsweise Schenkung oder Verkauf) frei, welche er wählt.

In den folgenden Serienbeiträgen erhalten Sie daher einen Überblick über die wichtigste Rechtsprechung rund um die steuerliche Behandlung einer Immobilie. Anhand der höchstrichterlichen Richtersprüche lässt sich für die eigene Praxis prima erkennen, was in der Steuergestaltung noch machbar ist und wo man sich die Finger verbrennen könnte.

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