Vorsicht, das kann teuer werden: Rückgabe der Wohnung vor Mietende

Neulich konnte ich einen Vermieter gerade noch rechtzeitig vor einem folgenschweren Fehler bewahren. Einer seiner Mieter hatte das Mietverhältnis zum 31. Dezember 2011 gekündigt. Ausgezogen war der Mieter aber schon am 10. Dezember 2011, wobei der Vermieter viele Schäden in der Wohnung festgestellt hatte. Was muss der Vermieter nach Rückgabe der Wohnung zum Thema Verjährungsfrist beachten?

Verjährungsfrist beträgt nur 6 Monate

Der Vermieter wusste zwar, dass er seine Schadensersatzansprüche gegen den Mieter innerhalb der tückisch-kurzen Verjährungsfrist von nur 6 Monaten gerichtlich geltend machen muss (gemäß § 548 BGB).

Was er aber nicht wusste: Diese Frist beginnt nach einem wichtigen BGH-Urteil nicht bei Mietende zu laufen, sondern schon dann, wenn der Mieter die Wohnung räumt und seinem Vermieter alle Schlüssel zu Wohnung zurückgegeben hat (BGH, Urteil v. 19.01.05, Az. VIII ZR 114/04).

Da deshalb am 10. Juni 2012 die Forderungen des Vermieters verjährt wären, haben wir tags zuvor noch schnell einen Mahnbescheid beantragt, gewissermaßen eine "Rettung in letzter Minute".

Vermieter aufgepasst: Auch eine unberechtigte Räumung kann teuer werden!

Wenn Sie als Vermieter unerlaubt vermeintlichen Müll oder Schrott eines Mieters entsorgen, kann das sehr teuer werden.  Dies entschied das Kammergericht Berlin in einem Rechtsstreit in dem ein Vermieter den Inhalt aus der Garage eines Mieters einfach eigenmächtig entsorgt hatte. Er hatte Kfz-Ersatzteile für Schrott gehalten und musste nun mehrere tausend Euro Schadensersatz leisten.

Das Gericht verurteilte den Vermieter zu einer hohen Schadensersatzzahlung

Weil der Vermieter die entsorgten Gegenstände nicht in einer Liste erfasst hatte, war es ihm nachträglich nicht mehr möglich, den tatsächlichen Wert zu beziffern. Der Mieter hatte nämlich mit Kfz-Ersatzteilen gehandelt und eine Autoverwertung betrieben.

Nach Darstellung des Mieters lagerten in der Garage seine komplette Werkstattausrüstung sowie wertvolle Reifen, Felgen, Kfz-Ersatzteile und Motoren. Den Wert bezifferte der Mieter auf exakt 53.435 €. Zwar bestritt der Vermieter diesen Wert und bezeichnete die entsorgten Gegenstände als Müll, konnte dies aber nicht beweisen.

Deshalb verurteilte das Berliner Gericht den Vermieter zur Zahlung in Höhe des vom Mieter geltend gemachten Betrages, weil er die Garage im Wege verbotener Eigenmacht in Besitz genommen hatte (KG Berlin, Urteil v. 14.07.11, Az. 12 U 149/10).

Auch dieser Fall zeigt mal wieder wie wichtig es ist, dass Sie als Vermieter Ihre Rechte kennen.