Steuervorteile beim Hausbau nutzen

Kosten für die Errichtung eines Eigenheims können steuerlich genutzt werden, sofern im Haus noch ein Büro für eine unternehmerische Tätigkeit betrieben wird. Dies gilt vor allem für die Umsatzsteuer, die Sie an Baufirmen zahlen mussten. Lesen Sie hier, wie einfach Sie solche Steuervorteile beim Hausbau für sich nutzen können.

Machen Sie die Umsatzsteuer für die Gebäudeerrichtung geltend

Auch wenn Sie ein Eigenheim zu Wohnzwecken für sich und Ihre Familie nutzen, können Sie die Mehrwertsteuer, welche Sie für den Hausbau an die Baufirmen zahlen mussten, steuerlich geltend machen, sofern Sie im Haus noch für Ihr Unternehmen Räume nutzen. Eine solche gemischte Nutzung einer Immobilie kann steuerlich interessant sein. Wenn zum Beispiel der Hausbau 400.000 Euro gekostet hat, kann die Umsatzsteuer schnell über 70.000 Euro betragen. 

Wichtig: Entscheiden Sie zeitnah, in welchem Umfang das Gebäude unternehmerisch genutzt wird

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Geltendmachung der Umsatzsteuer für die Errichtung der selbstgenutzten Immobilie nur dann möglich ist, wenn der Bauherr zeitnah entscheidet und dokumentiert, in welchem Umfang das Gebäude unternehmerisch genutzt wird. Im konkreten Fall wurde das Gebäude von Sommer 2007 bis Januar 2008 errichtet, aber den Umsatzsteueranteil der Baukosten machte der Bauherr erst im Juni 2008 geltend.

Dem BFH war in diesem Fall der zeitliche Abstand zwischen Gebäudeerrichtung und Geltendmachung der Umsatzsteuer zu groß. Maßgeblich kommt es nach Auffassung der Richter darauf an, dass am 31. Mai des Folgejahres die gesetzliche Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung des Vorjahres abläuft. Entscheidet der Bauherr erst nach Ablauf dieser Frist, dass er die Umsatzsteuer wegen der gemischten Nutzung der Immobilie geltend machen will, sei dies zu spät. 

Die gute Nachricht: Die Entscheidung muss bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung noch nicht getroffen und dokumentiert werden

Der Bundesfinanzhof toleriert es, wenn die Entscheidung, Vorsteuern für die Errichtung der gemischt genutzten Immobilie geltend zu machen, erst in der Jahressteuererklärung getroffen und dokumentiert wird. Es ist also bei der Voranmeldung noch nicht notwendig, eine solche Zuordnungsentscheidung zu dokumentieren. Eine Korrektur im Rahmen der Jahressteuererklärung ist mithin immer noch möglich. Wer die Frist des 31. Mai des Folgejahres einhält, kann so erheblich Steuern sparen.

Haben Sie keine Angst vor einer Selbständigkeit

In Deutschland ist inzwischen der Start in eine eigene unternehmerische Tätigkeit relativ leicht, kostengünstig und vor allem eben auch steuerlich interessant. Jeder kann zum Beispiel recht flott eine eigene Unternehmergesellschaft (UG) gründen – und los geht’s mit dem eigenen Geschäft.

Bedenken Sie, wie einfach das sein kann, z. B. indem Sie im Internet einen eigenen Online-Shop betreiben oder auf Online-Auktionen gewerblich irgendetwas verkaufen. Wenn Sie Rat für die Gründung einer UG oder wegen steuerlicher Fragen benötigen, können Sie sich an mich wenden. 

Stand: 08.12.2011