Bei haushaltsnahen Dienstleistungen wirken sich nur die reinen Lohn- und Fahrtkosten der Handwerker für Sie steuermindernd aus. Sie können 20 Prozent des Lohns/der Dienstleistung von maximal 6.000 Euro im Jahr von der Steuer absetzen – also bis zu 1.200 Euro.
Beispiel: Wenn Sie 2.000 Euro Ausgaben für Handwerker nachweisen können (ohne Materialkosten), zahlen Sie im Endeffekt also nur 1.600 Euro. Den Rest trägt nachträglich der Fiskus. Da viele Eigentümer unsicher sind, welche Arbeiten begünstigt werden, habe ich diese hier für Sie dargestellt.
Sparen Sie Steuern bei diesen Dienstleistungen
Übersicht: Diese Arbeiten können Sie steuerlich zu Ihren Gunsten geltend machen
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Arbeiten an Wänden, Dach, Fassade, Garage, Fenstern und Türen |
Ja |
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Streichen/Lackieren z. B. von Wandschränken, Heizkörpern und -rohren |
Ja |
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Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen |
Ja |
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Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen eines Neubaus |
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Nein |
Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen |
Ja |
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Aufwendungen für Straßenreinigung |
Ja |
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Modernisierung oder Austausch der Einbauküche oder Badeinbauten |
Ja |
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Aufwendungen für Zuleitungen, die sich auf öffentlichen Grundstücken befinden |
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Nein |
Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen |
Ja |
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Arbeiten, die nicht im Haus oder der Wohnung ausgeführt werden |
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Nein |
Maßnahmen der Gartengestaltung/Pflasterarbeiten auf dem Grundstück |
Ja |
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Kontrollaufwendungen (z. B. Schornsteinfeger-Gebühr) |
Ja |
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Handwerkerleistungen, die bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht worden sind |
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Nein |
Handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse auf dem Grundstück (z. B. Kabel für Strom oder Fernsehen) |
Ja |
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Ihre Aufwendungen werden in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie entstanden und bezahlt sind. Eine Rechnung vom Dezember 2012, die Sie erst im Januar 2013 bezahlt haben, können Sie also auch noch in diesem Jahr geltend machen.
Bitte beachten Sie: Bargeldzahlungen an Handwerkern werden nicht anerkannt. Ich rate Ihnen daher: Überweisen Sie das Geld. Außerdem benötigen Sie eine Rechnung, in der die Arbeitsleistung (also ohne Materialkosten) separat aufgeführt ist. Diese Ausgaben müssen durch die Rechnung und den Kontoauszug, auf dem die entsprechende Überweisung erscheint, gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden. Lassen Sie sich solche Rechnungen ausstellen, um späteren Streit zu vermeiden.