Spekulationsfrist:
Um Ihre Interessen zu wahren wenn Sie nach 1998 mit Aktien Spekulationsgewinne erzielt haben, müssen Sie Ihre Steuerbescheide offen halten, sofern diese nicht bereits rechtskräftig sind. Legen Sie gegen die Steuerbescheide Einspruch ein und verweisen Sie auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (Az.: 2 BVR 294/06).
Praxis-Tipp:
Selbst wenn die einmonatige Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist, haben Sie noch eine Chance, Ihre Interessen zu wahren: Dann nämlich, wenn der Einkommenssteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist. Und will das Finanzamt den Vorbehalt aufheben, können Sie dann wiederum dagegen Einspruch einlegen.
So kalkulieren Sie mit dem Halbeinkünfteverfahren Das Halbeinkünfteverfahren bedeutet: Sie müssen Spekulationsgewinne nur noch zur Hälfte versteuern. Allerdings steht damit auch nur noch die Hälfte der eventuell angefallenen Verluste zur Verlustrechnung mit Spekulationsgewinnen zur Verfügung. Auch mit dem Gewinn/Verlust zusammenhängende Werbungskosten (Maklerprovision, Bankgebühren) werden beim Halbeinkünfteverfahren nur noch zur Hälfte anerkannt.
Unter das Halbeinkünfteverfahren fallen
- in- und ausländische Aktien,
- deutsche Fonds, die in in- und ausländische Aktien investieren.
Nicht unter das Halbeinkünfteverfahren fallen
- Optionsscheine,
- Zertifikate,
- Termingeschäfte,
- Derivate und Zertifikate, selbst wenn sie auf Aktienindizes basieren und
- Futures.