Richten Sie eine Anfechtungsklage immer gegen alle Mitglieder der WEG

Wenn Sie einen von der Eigentümerversammlung gefassten Beschluss für rechtswidrig halten, und diesen nicht akzeptieren wollen, müssen Sie tätig werden. Erheben Sie dann innerhalb der einmonatigen Frist ab Beschlussfassung Anfechtungsklage. Bleiben Sie untätig, wird der Beschluss, auch wenn er tatsächlich rechtswidrig ist, bestandskräftig und damit wirksam.

Neben der Einhaltung der Anfechtungsfrist gibt es für Sie jedoch noch einen wichtigen Punkt zu beachten. Das gilt insbesondere dann, wenn Sie in einer Mehrhausanlage leben: Richten Sie Ihre Anfechtungsklage unbedingt gegen sämtliche Mitglieder der Gemeinschaft. Die Eigentümer des Nachbarhauses dürfen Sie nicht außen vor lassen, auch wenn Ihnen deren Einbeziehung in die Klage nicht geboten erscheint.

Ansonsten riskieren Sie, mit Ihrer Klage abgewiesen zu werden. Diese bittere Erfahrung mussten Eigentümer kürzlich vor dem BGH machen (BGH, Urteil v. 11.11.11, V ZR 45/11).

Im entschiedenen Fall ging es um eine aus zwei Wohnhäusern, Haus 1 und 2, bestehende Gemeinschaft von Eigentümern. Die Eigentümer von Haus 2 hatten beschlossen, Ihr Haus mit Funkzählern für Heizung und Wasser auszustatten.

Laut Gemeinschaftsordnung sind die Kosten für die beiden Häuser getrennt abzurechnen und nur von den jeweiligen Eigentümern zu tragen. Eine Wohnungseigentümerin aus Haus 2 erhob gegen diesen Beschluss Anfechtungsklagen, die sie gegen sämtliche übrigen Wohnungseigentümer, auch gegen die aus Haus 1 richtete.

Das Amtsgericht hat die Anfechtungsklage abgewiesen

Bezüglich der Eigentümer aus Haus 2 hielt das Gericht die Klage nicht für begründet, da der angefochtene Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Gegen die Eigentümer aus Haus 1 sei die Klage gar nicht zu richten gewesen, sie seien nicht die richtigen Klagegegner.

Ausgehend von dieser Rechtsauffassung des Amtsgerichts erhob die Eigentümerin aus Haus 2 Berufung gegen das Urteil. Allerdings nur insoweit, als die Klage gegen die Eigentümer aus Haus 2 abgewiesen worden war. Das Landgericht meint, die Klägerin hätte Berufung gegen sämtliche Eigentümer aus Haus 1 und 2 einlegen müssen und die Berufung daher als unzulässig verworfen.

Dieses Urteil hat der BGH bestätigt. Die Eigentümerin hätte ihre Berufung auch gegen die Eigentümer aus Haus 1 richten müssen. Eine Anfechtungsklage ist nach § 46 Abs. 1 WEG gegen "die" – und das bedeutet gegen alle – übrigen Wohnungseigentümer zu richten. Ausnahmen von dieser Regelung gibt es nicht.

Daher: Wenn Sie sich zur Anfechtung eines Beschlusses entschließen, erheben Sie Klage nicht nur gegen die betroffenen, sondern gegen alle Eigentümer Ihrer Gemeinschaft.

Das Gleiche gilt, wenn Sie gegen ein Urteil Rechtsmittel einlegen möchten. Verlassen Sie sich hier nicht auf ein anderslautendes amtsgerichtliches Urteil oder einen schlauen Ratschlag. Gehen Sie lieber auf Nummer sicher und richten Klage oder Rechtsmittel im Zweifel lieber gegen alle Eigentümer.