Nutzungsentschädigung: So sparen Sie bares Geld

Nach einer Kündigung, zumal einer fristlosen, ziehen die wenigsten Mieter freiwillig aus. Mit Ihrer Räumungsklage sollten Sie Ihren zukünftigen Ex-Mieter zugleich auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung verklagen (BGH, Urteil v. 04.05.11, Az. VIII ZR 146/10). Lesen Sie hier, wie Sie mit einer Klage auf Nutzungsentschädigung bares Geld sparen können.

Zieht ein Mieter nach Ablauf des Mietvertrages nicht aus, muss er Ihnen eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe der bisherigen Monatsmiete sowie auch weiterhin die vereinbarten Betriebskosten-Vorauszahlungen entrichten (§ 546 BGB).

Früher war es so: Zog Ihr Mieter nach fristloser Kündigung nicht aus, mussten Sie ihn auf Räumung verklagen. War die Wohnung dann Monate später wieder frei, konnten Sie erst dann Ihren Anspruch auf Nutzungsentschädigung mit einer weiteren Klage gegen ihn geltend machen.

Seit der angegebenen BGH-Entscheidung dürfen Sie jetzt beim Mieter direkt mit der Räumungsklage die Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung einfordern.

Wohlgemerkt: Die Zahlung einer Nutzungsentschädigung, die erst noch fällig wird. Und zwar jeden Monat aufs Neue, bis der Mieter auszieht, beziehungsweise vom Gerichtsvollzieher aus den Mieträumen verwiesen wird.

Es gibt nur eine Voraussetzung, an der es in der Praxis aber so gut wie nie fehlen wird: Der Mieter muss Mietrückstände in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten haben. Dann nämlich ist zu befürchten, dass der Mieter auch die Nutzungsentschädigung nicht zahlen wird.

Ich empfehle Ihnen: Nutzen Sie dieses Urteil und sparen Sie sich nach der Räumungsklage einen separaten zweiten Prozess. Denn je mehr Forderungen Sie in einer Klage zusammenfassen, desto geringer sind die Gerichtskosten und desto schneller kommen Sie an Ihr Ziel.

Mieter zahlt für Räumungsklage, wenn er Rückstände erst nach Klageerhebung ausgleicht

Wenn ein Vermieter wegen ausstehender Mietzahlungen auf Räumung klagt, muss der Mieter auch dann die Kosten der Räumungsklage tragen, wenn er noch vor Zustellung der Klage den Rückstand ausgleicht.

Ein zahlungssäumiger Mieter hatte zur Überraschung des Vermieters den gesamten Rückstand in dem Zeitraum bezahlt, in dem seine Räumungsklage zwar schon bei Gericht eingegangen, aber noch nicht dem Mieter vom Gericht zugestellt worden war. Das zuständige Gericht hatte nun zu entscheiden, wer die Kosten der Klage zu tragen hat.

Das Gericht verurteilte den Mieter dazu, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen

Durch die Nachzahlung des gesamten Rückstands konnte der Mieter zwar verhindern, dass die Räumungsklage erfolgreich gewesen wäre. Da er jedoch durch seine Säumnis den Vermieter veranlasst hatte, die berechtigte Klage zu erheben, musste er auch die Kosten tragen (LG Darmstadt, Beschluss v. 07.06.11, Az. 7 T 5/11).