Mietrecht: Wann darf der Vermieter kündigen?

Mieter sind oftmals überrascht, wenn der Vermieter den Mietvertrag kündigt. Die rechtlichen Grundlagen für mögliche Kündigungsgründe sind vielen Verbrauchern nicht so genau bekannt. Darum ist es enorm wichtig, schon bei Unterzeichnung eines Mietvertrages über mögliche "Kündigungsgründe" seitens des Vermieters informiert zu sein.

Erstens ist es so, dass der Vermieter immer stichhaltige Argumente braucht, um ein Mietverhältnis beenden zu können. Zu den häufigsten Kündigungsgründen zählen der Eigenbedarf und Vertragsverstöße seitens des Mieters. Zu den Vertragsverstößen zählen zum Beispiel Vandalismus, aber auch lautstarke Partys oder einer unerlaubte Untervermietung.

Kündigung ohne Abmahnung
Wenn das sogenannte "Fehlverhalten" wirklich gravierend war, dann ist
es dem Vermieter möglich, auch ohne Abmahnung zu kündigen. In schweren
Fällen kann der Vermieter auch fristlos kündigen. Des Weiteren können Mietrückstände Ärger machen. Sind Sie als
Mieter zwei Monatsmieten im Rückstand, so müssen Sie mit einer
fristlosen Kündigung rechnen. Aber auch, wenn nur eine Monatsmiete aussteht oder Sie des Öfteren
Ihre Miete unpünktlich bezahlen, hat der Vermieter das Recht Ihnen zu
kündigen.

Ausnahmen sind nur möglich, wenn Sie unverschuldet in Finanzprobleme geraten sind, zum Beispiel wenn Sie Ihren Job verloren haben.

Der plötzlichen Kündigung des Mietvertrags vorbeugen
Sprechen Sie rechtzeitig mit Ihrem Vermieter, wenn es Probleme gibt, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Der Vermieter kann auch dann ein Mietverhältnis kündigen, wenn das betreffende Gebäude zum Beispiel abgerissen werden soll und vollständig neu errichtet wird.

Ausnahmen gelten bei sogenannten Modernisierungsmaßnahmen. Auch wenn der Mieter für eine gewisse Zeit seine Wohnung wegen dieser Maßnahmen verlassen muss, ist dies kein Kündigungsgrund für den Vermieter.

Die Kündigungsfristen beim Mietverhältnis
Bei bis zu fünf Jahren Mietdauer beträgt die Kündigungsfrist drei Monate. Bei bis zu acht Jahren Mietdauer sechs Monate. Bei über acht Jahren neun Monate. Stirbt ein Mieter, dann treten dessen Erben in das Mietverhältnis ein und können innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todesfalles kündigen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch in diesem Fall.