Mieter weg? Räumen Sie die Wohnung nur mit Gerichtsurteil

Ihr Mieter ist weg, der Briefkasten am überquellen und Mietzahlungen erhalten Sie auch nicht mehr? Die Fälle, in denen sich Mieter aus dem Staub machen und spurlos verschwinden, häufen sich. Aber Vorsicht: Sie dürfen die Wohnung trotzdem nicht auf eigene Faust leerräumen, den laut BGH sind Vermieter bei verbotener Räumung zum Schadenersatz verpflichtet.

Eigenmächtige Wohnungsräumung des Vermieters
In dem Urteilsfall des BGH war der Mieter einer Wohnung mehrere Monate mit unbekanntem Aufenthalt ortsabwesend. Verwandte hatten ihn sogar bereits als vermisst gemeldet. Als die Mietzahlungen für mehrere Monate ausblieben, kündigte der Vermieter fristlos. Er öffnete die Wohnung, lagerte die wertvolleren Teile der Einrichtung bei sich ein und entsorgte den Rest.

Wohnungsräumung ohne einen gerichtlichen Titel ist "unerlaubte Selbsthilfe"
Der Mieter verlangte nach seiner Rückkehr Schadenersatz von mehr als 62.000 € für verschwundene Gegenstände. Die BGH-Richter urteilten daraufhin, dass ein Vermieter, der ohne Gerichtsurteil die Wohnung räumt, dem Mieter Schadenersatz zahlen muss (BGH, Urteil v. 14.07.10, Az. VIII ZR 45/09). Auch dann, wenn der Mieter mit unbekanntem Aufenthaltsort verschwunden ist, die Mietzahlung einstellt und das Mietverhältnis vom Vermieter wirksam gekündigt worden ist.

Vermieter haften bei einer eigenmächtigen Wohnungsräumung für die Schäden
Nicht der Mieter muss beweisen, welche Gegenstände verschwunden sind und welchen Wert diese hatten, sondern es ist Sache des Vermieters, die Behauptungen des Mieters zu widerlegen und zu beweisen, dass die Sachen einen geringeren Wert hatten, als vom Mieter angegeben. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Vermieter bei Öffnung der Wohnung kein Bestandsverzeichnis über die Sachen des Mieters aufgestellt und darin den Wert der einzelnen Gegenstände notiert hat. Der beklagte Vermieter wurde verurteilt, den Schaden des Mieters zu ersetzen.

Mein Tipp: Räumen Sie die Wohnung eines verschwundenen Mieters nie eigenmächtig, sondern klagen Sie erst beim Amtsgericht die Räumung der Wohnung ein und nehmen Sie dann die Hilfe eines Gerichtsvollziehers in Anspruch.