Wie Ihre Mieter Treppenhaus und Flure nutzen dürfen – und wie nicht

Als Vermieter sind Sie dafür verantwortlich, dass Ihre Mieter Treppenhaus und Flure ohne Gefahr nutzen können. Treppen, Treppengeländer und Beleuchtung müssen Ihren Mietern ausreichende Sicherheit bieten. Lesen Sie hier, welche Rechte und Pflichten Ihr Mieter hat.

Im Eingangsbereich des Hauses darf ein Kinderwagen, im Flur ein Rollstuhl abgestellt werden. Das gilt, so lange es hierdurch nicht zu Beeinträchtigungen anderer Mieter kommt. Mieter dürfen auch Fußmatten nach ihrem Geschmack vor ihre Wohnungstür legen und Schuhe dort vorübergehend abstellen. Schmuck an der Wohnungstür, Holzfiguren und Blumenkübel sind zulässig, wenn andere Mieter hierdurch nicht gestört werden.

Fahrräder, Getränkekästen, Mülltüten, Wäschetruhen, Schuh- oder Besenschränke dürfen ihre Mieter dagegen in der Regel nicht im Hausflur abstellen. Aber keine Regel ohne Ausnahme: Wenn Mieter im obersten Stockwerk allein leben, können Sie als Vermieter beispielsweise zur Duldung eines Schuhschrankes verpflichtet sein.

Im Mietvertrag können Sie vereinbaren, dass Ihre Mieter Treppenhaus und Flure selber reinigen. Wenn nicht, ist das Ihre Sache als Vermieter. Sie können dann aber zumindest die Kosten für die Treppenhausreinigung als Betriebskosten abrechnen.

Putzt der Mieter pflichtwidrig das Treppenhaus nicht, muss er dafür zahlen

Kommt der Mieter der turnusmäßig geschuldeten Treppenhausreinigung zum vereinbarten Termin am Monatsanfang nicht nach, ist der Vermieter ohne vorangehende Fristsetzung zur entsprechenden Ersatzvornahme auf Kosten des Mieters berechtigt (AG Bremen, Urteil v. 15.11.12, Az. 9 C 346/12).

Im Fall dieses für Vermieter und Mietverwalter erfreulichen Urteils waren die Mieter eines Hauses gemäß der Hausordnung zum Mietvertrag abwechselnd zur Reinigung des Treppenhauses verpflichtet. Die Reinigung hatte jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats zu erfolgen. Als ein Mieter seiner Pflicht unstreitig nicht nachkam, beauftragte der Vermieter eine Fachfirma und verlangte die hierfür aufgewendeten Kosten in Höhe von § 35,46 € von dem säumigen Mieter ersetzt. Dieser verweigerte die Zahlung weil ihm die Kostenpflichtige Ersatzvornahme nicht zuvor angekündigt worden war.

Zu Unrecht jedoch, meinte das Gericht, und verurteilte ihn zur Zahlung. Das Gericht meinte, dass eine Mahnung des Mieters nicht notwendig gewesen war. Denn entweder sei die Treppenhausreinigung als Teil der Miete zu sehen, mit der ein Mieter ohne weitere Mahnung in Verzug kommt, wenn er nicht bis zum 3. Werktag zahlt. Oder die Treppenhausreinigung sei als Teil der Betriebskosten zu sehen, die selbst erbracht würden, deren Vorauszahlungen aber mit der Miete bis zum 3. Werktag zu entrichten sei. In beiden Fällen bedarf es keiner Mahnung, was dann aber auch für die säumige Arbeitsleistung gelte.