Wann sind Mietereinbauten vertragsgemäß und deshalb zu dulden?

In fast allen Mietverträgen steht, dass der Mieter bauliche Veränderungen nur mit Zustimmung des Vermieters vornehmen darf. Dies stimmt aber so nicht. Denn bei vertragsgemäßer Nutzung braucht Ihr Mieter Sie vorher nicht zu fragen. Doch wann sind Mietereinbauten vertragsgemäß?

Verletzt Ihr Mieter die Bausubstanz des Gebäudes, sind die Mietereinbauten grundsätzlich vertragswidrig. Geringe Schädigungen darf Ihr Mieter aber vornehmen, etwa das Setzen von Bohrlöchern im Bad, wenn dies für das Anbringen eines Regals notwendig ist. Die erlaubte Grenze überschreitet Ihr Mieter jedoch, wenn die Umgestaltung der Wohnung zu nachhaltigen Schäden oder zu ihrer Gefährdung führt.

Ohne Ihre Zustimmung sind Substanzschäden verboten
Beispielsweise darf Ihr Mieter nicht, ohne Ihre Erlaubnis, durch das Entfernen einer Mauer aus Ihrer 3-Raumwohnung eine Wohnung mit 2 Zimmern machen. Denn die Statik Ihrer Wohnung darf nie gefährdet werden. Grundsätzlich brauchen Sie keine Gefährdungen hinzunehmen. Deshalb darf Ihr Mieter auch nicht eigenmächtig eine Styropordecke einbauen, die zu erhöhter Brandgefahr führt.

Darf Ihr Mieter Einbauten vornehmen, entweder weil Sie diese erlaubt haben oder es aber Ihrer Erlaubnis nicht bedarf, haben diese immer fachgerecht zu sein. Im Klartext: Gefährliche Basteleien, etwa an der Elektrizität oder der Wasserversorgung, brauchen Sie nicht zu akzeptieren. Sie können verlangen, dass derartige Arbeiten nachweislich nur von Fachpersonen vorschriftsgemäß ausgeführt werden.

Trotz Zustimmung: Bei Auszug müssen Mietereinbauten entfernt werden
Erfolgen Einbauten ohne Ihre Genehmigung oder nicht fachgerecht, können Sie von Ihrem Mieter deren Rückbau verlangen. Dabei gehen alle Folgeschäden, etwa durch Verschmutzung, zu seinen Lasten. Auch können Sie Ihrem Mieter kündigen, allerdings erst, wenn Sie ihn zuvor abgemahnt und erfolglos zum Rückbau aufgefordert haben.

Auch Einbauten, für die Ihr Mieter eine Genehmigung nicht brauchte, müssen bei Mietende wieder vollständig entfernt werden. Entgegen der Meinung vieler Mieter gilt das auch, wenn Sie den Einbauten zugestimmt haben. Denn diese Zustimmung gilt nur für das laufende Mietverhältnis. Ist es beendet, muss Ihr Mieter die Wohnung wieder in den baulichen Zustand zurückversetzen, in dem sie sich bei seinem Einzug befunden hat.