Welche Vertragsmöglichkeiten es für eine WG gibt

Schule geschafft – der Start ins Studenten- oder Azubileben kann beginnen! Für viele bedeutet dies den Umzug in eine andere Stadt und somit in eine neue Wohnung. Doch die sind gerade in Universitätsstädten entweder rar, teuer oder beides. Warum also nicht eine Wohngemeinschaft (WG) suchen?

Die Wohngemeinschaft, kurz WG genannt, ist eine spezielle Wohnform: Mehrere Personen wohnen als Gemeinschaft zusammen, ohne eine Familie zu bilden. Eine wesentliche Weichenstellung nehmen die Mietparteien bei Abschluss des Mietvertrages vor, denn hier müssen sie sich entscheiden, ob alle WG-Mitglieder den Mieterstatus haben sollen oder nur einer.

Dabei geht es nicht nur darum, zukünftige Personenwechsel innerhalb der WG zu ermöglichen oder auszuschließen, sondern auch darum, wer gegenüber dem Vermieter haften soll.

Es gibt drei Vertragsmodelle für eine Miet-WG: Einer der Bewohner schließt als Hauptmieter den Mietvertrag mit dem Vermieter und Untermietverträge mit den anderen Mitbewohnern ab. Oder alle WG-Bewohner sind im Mietvertrag als Hauptmieter eingetragen und damit gleichberechtigte Vertragspartner. Den meisten Einfluss – aber auch Aufwand – für Vermieter bietet die dritte Variante: Hier wird pro Zimmer ein Mietvertrag unterzeichnet.

Variante 1: Ein Hauptmieter – mehrere Untermieter
Wer den Mietvertrag mit dem Vermieter unterschreibt, gilt als Hauptmieter – und ist damit alleiniger Ansprechpartner und Verantwortlicher, wenn es um die Hinterlegung der Kaution, die Begleichung der Miete, eine Kündigung und eventuelle Schäden in der Wohnung geht. Gleichzeitig tritt der Hauptmieter gegenüber seinen WG-Partnern als deren Vermieter auf.

Vertrag zwischen Hauptmieter und Eigentümer
Der Hauptmieter sollte bei Vertragsschluss mit dem Eigentümer Wert darauf legen, dass im Mietvertrag die Untervermietung geregelt wird. Denn ohne die Erlaubnis des Eigentümers darf keine Wohngemeinschaft in sein Eigentum einziehen (§ 553 BGB).

Nimmt der Mieter eine Untervermietung vor, ohne die erforderliche Erlaubnis seines Vermieters einzuholen, verletzt er seine mietvertraglichen Pflichten (BGH, Az. VIII ZR 74/10). Und dies kann bis zur Kündigung des Hauptmieters führen.

Sinnvoll ist es zudem, in einer Nachmieterklausel festzulegen, unter welchen Bedingungen ein Mitglied der WG ausscheiden und dafür ein neues Mitglied in den Vertrag eintreten kann: Ist bei jedem Untermieterwechsel die Zustimmung des Vermieters notwendig oder reicht eine formlose Information über den Wechsel eines Bewohners?

Eine notwendige Zustimmung kann für alle Parteien sehr aufwändig sein; gerade Studenten ziehen häufiger um, weil etwa der Wechsel an eine andere Uni und damit in eine neue Stadt ansteht.