Warmwasser muss ganzjährig Mindesttemperatur erreichen

Bei ungemütlichem Winterwetter nutzen viele Mieter ein warmes Bad oder eine heiße Dusche, um ihr Wohlbefinden zu steigern. Als Vermieter sollten Sie jedoch darauf achten, dass Ihre Mieter ganzjährig mit Warmwasser versorgt sind.

Mieter hat Anspruch auf Warmwasser
Nicht nur in der kalten Jahreszeit, sondern das ganze Jahr über, also 24 Stunden am Tag, müssen Sie die Versorgung Ihres Miethauses mit Warmwasser gewährleisten. Laut dem Amtsgericht Köln muss der Vermieter grundsätzlich die Anlage zur Warmwasserversorgung rund um die Uhr, also auch nachts, in Betrieb halten (Aktenzeichen 206 C 251/94, WM 1996, 701).

Eine Solltemperatur von 40-50 Grad Celsius ist vorgeschrieben.
Das Warmwasser muss eine Mindesttemperatur von 40 bis 50 Grad Celsius erreichen und zwar spätestens zehn Sekunden nach dem Aufdrehen des Wasserhahns. Sollte die Warmwassertemperatur unter 40 Grad Celsius liegen, ist eine Mietminderung möglich, so lange das im Mietshaus nutzbare Warmwasser nicht diese Mindesttemperatur erreicht.

Mietminderung bei zu langer Wartzeit
Das Landesgericht Berlin hat festgelegt, dass die Mindesttemperatur des Wassers nach spätestens zehn Sekunden und höchstens nach 5 Liter Wasserverbrauch erreicht werden muss (Aktenzeichen 64 S 99/91, MM 1992, 137). Wenn ein Mieter beispielsweise 5 Minuten warten muss, bis das Wasser eine Temperatur von 40 Grad erreicht, kann er die Miete um 10% kürzen.

Wird das Wasser nach Ablaufen aus der Leitung  nur 36,5 Grad warm, ist die Temperatur zum Baden oder Duschen nicht zumutbar. In diesem Fall wäre eine Minderung der Miete in Höhe von 17 bis 20% zulässig.