Achtung Umlage – Das sollten Sie über unzulässige Betriebskosten wissen

Über kaum einen Punkt streiten Mieter und Vermieter so heftig, wie über das Thema Nebenkosten. Gerade hohe Nachzahlungen seitens des Mieters führen häufig zu Streitigkeiten, die nicht selten vor Gericht landen. Umstritten sind dabei zum einen die einzelnen Bestandteile der Betriebskosten und zum anderen die Art und Weise, wie Betriebskosten abgerechnet werden.

Diese Betriebskosten darf der Vermieter umlegen

Welche Betriebskosten der Vermieter auf den Mieter umlegen darf, ergibt sich aus der sogenannten Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung. Danach kann der Vermieter insgesamt 17 Nebenkostenarten auf den Mieter umlegen. Erweisen sich die Vorauszahlungen als nicht kostendeckend, müssen Sie als Mieter nachzahlen. Grundsätzlich gilt, nur laufende, im Zusammenhang mit dem Haus wiederkehrende Kosten sind umlagefähig.

Allgemeine Informationen rund zum Thema Vermietung lesen Sie in diesem Artikel.

Diese Betriebskosten muss Ihnen der Vermieter nach § 556 Absatz 3 BGB spätestens 12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums mitteilen, sonst verliert er seinen Nachzahlungsanspruch.

Der Abrechnungszeitraum beträgt 12 Monate, entspricht aber nicht unbedingt dem Kalenderjahr.

Diese Betriebskosten dürfen Hauseigentümer an ihre Mieter weitergeben:

  • öffentliche Lasten (Grundsteuer)
  • Wasserversorgung
  • Entwässerung
  • Heizung
  • Wassererwärmung
  • kombinierte Anlagen Heizung/Warmwasser
  • Aufzugskosten
  • Straßenreinigung und Müllabfuhr
  • Hausreinigung
  • Gartenpflege
  • Beleuchtung
  • Schornsteinfeger
  • Versicherungen (nicht aber die Vermieterhaftpflicht)
  • Hausmeister
  • Antenne
  • Wascheinrichtung für Gemeinschaftswaschräume
  • Sonstiges (Betriebskosten für Anlagen wie Sauna, Schwimmbad oder andere Gemeinschaftseinrichtungen laut Mietvertrag)

Während der Großteil der Betriebskosten an Sie als Mieter quasi durchgereicht wird (z.B. Steuern, Versicherung, Gebühren), erweisen sich gerade die im Haus entstehenden Betriebskosten als Hauptfehlerquellen und Kostentreiber. Zu nennen sind hier insbesondere die Kosten für den Hausmeister, Heizung und Warmwasser.

Praxis-Tipp: Bei Zweifeln an der Höhe der Betriebskosten haben Sie das Recht, die Originalbelege einzusehen bzw. sich zusenden zu lassen – dieses allerdings auf Ihre Kosten. Haben Sie Zweifel bei den Hausmeisterkosten, fordern Sie von der Hausverwaltung eine präzise Tätigkeitsbeschreibung des Hausmeisters an.