Trittschalldämmung: Welche Standards müssen eingehalten sein?

Trittschalllärm ist ein häufiges Ärgernis für Mieter – und wegen damit begründeter Mietminderung auch für Vermieter. In einem für Vermieter erfreulichen Urteil hat der Bundesgerichtshof nun zum Thema Trittschalldämmung entschieden. Welche Vorteile sich für Sie ergeben, lesen Sie hier.

Hat der Vermieter Arbeiten am Estrich vorgenommen, die nicht mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbar sind, kann sich der Mieter im Anschluss nicht auf verschärfte Anforderungen an den Schallschutz berufen. Eine gleichwohl vorgenommene Mietminderung ist rechtswidrig (BGH, Urteil v. 05.06.13, Az. VIII ZR 287/12).

In den Urteilsfall hatte ein Wohnungsmieter von der Vermieterin die Rückzahlung von Miete verlangt und dies damit begründet, dass er wegen unzureichender Dämmung hätte weniger Mieter zahlen müssen. Das Mietverhältnis besteht seit 1985. Das Gebäude war während des Zweiten Weltkriegs beschädigt und im Jahr 1952 wieder aufgebaut worden. 2003 ließ die Vermieterin in der über der Wohnung des Mieters gelegenen Dachgeschosswohnung Bauarbeiten durchführen, wodurch nunmehr zwei Wohnungen entstanden. Auf einer Teilfläche von 12 Prozent wurde der Estrich entfernt und erneuert. Auf der übrigen Fläche wurde der Estrich lediglich abgeschliffen und verspachtelt, um die Verlegung eines neuen Bodenbelags zu ermöglichen.

Ältere Wohnungen müssen nicht aus Gründen der Trittschalldämmung renoviert werden

Der Mieter beanstandete im Jahr 2007 eine unzureichende Schallisolierung seiner Wohnung zu den Dachgeschosswohnungen und zahlte in der Folge die Miete mit einem Minderungsvorbehalt von 20 Prozent. Er meint, die Schallisolierung entspreche weder dem im Jahr 1952 noch dem im Jahr 2003 geltenden Stand der Technik und fordert 20 Prozent der von September 2007 bis April 2009 gezahlten Miete zurück.

Die Karlsruher Richter gaben jedoch der Vermieterin Recht. Ohne ausdrückliche Vereinbarung sei es ausreichend, wenn ältere Mietwohnungen einen Tritt-  und Luftschallschutz haben, der zurzeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen vorgeschrieben war.

Dass die Vermieterin den Estrich später auf 12 Prozent der Gesamtfläche entfernt und erneuert hat, rechtfertigt es nicht, auf die zur Zeit der Durchführung dieser Arbeiten geltenden DIN-Normen abzustellen. Dies ist nur bei Neubauten und grundlegenden Veränderungen des Gebäudes der Fall. Bei untergeordneten Arbeiten darf ein Mieter daher nicht erwarten, dass diese Arbeiten so ausgeführt werden, dass der Schallschutz anschließend den höheren Anforderungen der zur Zeit der Durchführung der Arbeiten geltenden DIN-Normen genügt.