Tierhaltungsverbot: Sind kleine Hunde in der Mietwohnung trotzdem erlaubt?

Vögel, Hamster und Kaninchen kann der Vermieter nicht verbieten, sie zählen zu den sogenannten Kleintieren. Aber was ist mit Hunden, die kaum größer sind als ein Kaninchen, etwa der Yorkshireterrier oder der Chihuahua? Die Gerichte kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Der Gesetzgeber hat zu Tieren in Mietwohnungen nichts geregelt, deshalb kommt es im Wesentlichen darauf an, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Am einfachsten ist es für den Mieter, wenn dort über Haustiere gar nichts steht. Er kann dann davon ausgehen, dass Tierhaltung gestattet ist – so lange davon keine Belästigung ausgeht.

Wurden im Mietvertrag Tiere komplett verboten, so ist das ebenfalls von Vorteil für den Mieter: Eine solche Klausel ist zumindest in Formularmietverträgen unwirksam, weil sie auch die vielen Heimtiere einschließt, von denen keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind, etwa Fische oder Hamster. Solche Hausgenossen sind einem Mieter immer zuzugestehen, urteilte  der Bundesgerichtshof  (Az: VIII ZR 10/92). 

Nur Krächzen statt Bellen

Wenn der Vermieter sich im Mietvertrag eine Erlaubnis vorbehält, so greift das nur eingeschränkt. Die Klausel selbst ist zwar laut Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Az: 1 BVR 126/80) zulässig – bei Kleintieren muss die Erlaubnis aber erteilt werden und kann eingeklagt werden.

Aber wie ist das bei kleinen Hunden oder Katzen? Ob diese Tiere unter das Kleintier-Privileg fallen, darüber sind sich die Gerichte nicht einig. So gab es immerhin zwei Landgerichte, die den Yorkshireterrier als Kleintier einstuften (Landgericht Düsseldorf, Az: 24 S 90/93, sowie Landgericht Kassel, Az: 1 S 503/96). In Kassel wurde dem Yorkshireterrier sogar die Fähigkeit abgesprochen, richtig bellen zu können. Solche Hunde würden sich eher durch leises, heiseres Krächzen bemerkbar machen.

Anders fiel unlängst die Entscheidung beim Amtsgericht Berlin-Spandau aus. Hund bleibt Hund, hieß es dort. "Eine Differenzierung nach der Größe und den Eigenschaften des Hundes würde dem Inhalt der Klausel zuwiderlaufen. Es soll gerade nicht auf die Einschätzung des Mieters, sein Hund sei ein Kleintier, ankommen", so der Richter (Az: 13 C 574/10). Ansonsten würden "objektiv nicht mehr justitiable Einzelfallergebnisse entstehen: Yorkshireterrier und Zwergpudel ja, großer Pudel wahrscheinlich nein, Schäferhund sicher nein, Dackel vielleicht."

Dem lag die Klausel im Mietvertrag zugrunde, wonach der Mieter Kleintiere wie Vögel, Zierfische, Schildkröten, Hamster, Zwergkaninchen oder vergleichbare Tiere ohne Einwilligung des Vermieters im haushaltsüblichen Umfang halten dürfen. Andere Tierhaltung des Mieters, insbesondere Hundehaltung, sei nur bei vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet. In diesem Fall war die Zustimmung verweigert worden, was das Amtsgericht Berlin-Spandau für in Ordnung befand.

Besondere Rechte können indes jene Mieter geltend machen, die einen Hund aus gesundheitlichen Gründen benötigen. Einen Blindenhund etwa darf der Vermieter nicht verweigern, sofern er nicht handfeste Einwände vorlegen kann. Das Gleiche gilt, wenn einem Mieter aus therapeutischen Gründen eine Katze oder ein Hund "verschrieben" wird, etwa um Depressionen zu lindern (u.a Landgericht Mannheim, Az: 4S73/92).