Standardmietvertrag und Schönheitsreparaturen bei Auszug

Der Standardmietvertrag und die Schönheitsreparaturen bei Auszug - ein ewiger Streitpunkt. Wozu ist der Mieter denn nun wirklich verpflichtet, und womit hat er nichts zu tun? Wann Sie beim Auszug tatsächlich verpflichtet sind einen Pinsel in die Hand zu nehmen lesen Sie hier.

Standardmietvertrag und Schönheitsreparaturen bei Auszug: Pflichten des Mieter
Kleinreparaturen sind Sache des Mieters, sofern die Pflichten im Mietvertrag genau geregelt sind, also beispielsweise die maximale Kostenhöhe. Bei Schönheitsreparaturen sind Sie als Mieter für alles zuständig, was sich um Farbe, Tapete und zugegipste Bohrlöcher dreht.

Das bedeutet: Sie müssen streichen, eventuell tapezieren und Bohrlöcher beseitigen. Denn dass Sie glatte weiße Wände hinterlassen, kann der Vermieter durchaus von Ihnen verlangen. Außerdem sind Mieter zum Streichen der Holzfenster (nur von innen!) und Zimmertüren sowie zum Lackieren der Heizkörper verpflichtet.

Was über Schönheitsreparaturen hinausgeht ist Sache des Vermieters
Wirklich reparieren muss der Mieter nichts, wenn er auszieht (im Normalfall). Silikonfugen müssen Sie nicht erneuern oder kaputte Fenster herrichten. Das ginge über reine Schönheitsreparaturen hinaus. Fußböden sind im Regelfall Sache des Vermieters, es sei denn, es ist zu übermäßiger Abnutzung gekommen, beispielsweise durch Flecken oder Brandlöcher. Das sind Schäden, die der Mieter beim Auszug natürlich beseitigen muss.

Nicht zuständig sind Mieter für die Außenseiten der Fensterrahmen, Balkongitter und Ähnliches. Wenn der Standardmietvertrag besagt, dass Renovierungsarbeiten durch einen Fachbetrieb erledigt werden müssen, so ist diese Klausel unwirksam. Mieter dürfen die Renovierungsarbeiten selbst erledigen, aber das Endergebnis muss fachmännisch aussehen: Keine überklebten Tapeten, Lacknasen an den Türen oder in der Wandfarbe klebende Pinselhaare, bitte!