Die Mietsicherheit kann in unterschiedlicher Weise erbracht werden. Egal, welche Form der Mietkaution Sie mit Ihrem Mieter vereinbaren, in einem Punkt sind alle Gestaltungen gleich: Die Mietsicherheit darf die dreifache Monatsmiete (Nettokaltmiete) nicht übersteigen.
Allgmeine Informationen zum Thema Vermietung erhalten Sie in dem Artikel „Vermietung: Tipps für ein erfolgreiches Mietverhältnis.“
1. Barkaution
Eine Barkaution liegt vor, wenn der Mieter vertraglich verpflichtet ist, dem Vermieter einen bestimmten Geldbetrag zu übergeben oder auf dessen Konto zu überweisen. Bei der Barkaution handelt es sich um die Art der Sicherheitsleistung, die in der Vermietungspraxis nach wie vor am gebräuchlichsten ist.
Bei Vereinbarung einer Barkaution sind die Mieter berechtigt, die Kautionssumme in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu leisten. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Den Kautionsbetrag müssen Sie bei einem Kreditinstitut zu dem Zinssatz anlegen, der für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblich ist.
2. Das Sparkonto oder Sparbuch
Auch die Einrichtung eines Sparkontos durch den Mieter – mit oder ohne Sperrvermerk zu Gunsten des Vermieters – ist als Sicherheitsleistung anerkannt und in der Praxis weit verbreitet. In der Regel eröffnet der Mieter bei einem Kreditinstitut seiner Wahl und unter seinem Namen ein Sparkonto, das dann ausdrücklich mit der Bezeichnung „Mietkaution“ versehen wird. Das Sparbuch übergibt er nach Einzahlung des Kautionsbetrags seinem Vermieter.
3. Bankbürgschaft
Bei der Vermietung von Geschäftsräumen ist sie die Regel, und auch bei der Vermietung von Wohnraum kommt sie immer häufiger zum Zuge: die Bankbürgschaft. Hier verpflichtet sich ein Kreditinstitut gegenüber dem Vermieter, für die Verpflichtungen des Mieters bis zur Höhe des vereinbarten Kautionsbetrags einzustehen. Unverzichtbare Voraussetzungen ist in diesem Fall allerdings, dass es sich um eine so genannte selbstschuldnerische Bürgschaft handelt.
Die Meinungsverschiedenheiten mit dem Mieter würden sich sonst nur auf den Bürgen verlagern, ohne dass Sie selbst zunächst einmal „Geld sehen“.
4. Verpfändung von Wertpapieren
Ist mietvertraglich nichts anderes vereinbart, ist der Mieter auch berechtigt, die Mietsicherheit durch die Hinterlegung von Wertpapieren zu erbringen. Allerdings sind Wertpapiere nur dann als Mietsicherheit geeignet, wenn es sich um mündelsichere Wertpapiere handelt. Mündelsichere Wertpapiere sind besonders sichere Geldanlagen.