So kombinieren Sie 2 Mieterhöhungsmöglichkeiten bei einer Modernisierung

Sind Ihre Modernisierungsarbeiten abgeschlossen, dürfen Sie die Miete erhöhen. § 559 BGB gibt Ihnen die Möglichkeit, 11 % der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete der betroffenen Wohnungen umzulegen. Daneben besteht weiterhin die allgemeine Erhöhungsmöglichkeit gemäß § 558 BGB bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Erfahren Sie hier, wie Sie 2 Möglichkeiten zur Mieterhöhung nach einer Modernisierung kombinieren können.

Wichtig für Sie: Beide Erhöhungsmöglichkeiten dürfen Sie gleichzeitig nutzen.
Möchten Sie beide Möglichkeiten in einem Mieterhöhungsverlangen nach einer Modernisierung kombinieren, achten Sie dennoch genau auf die Reihenfolge. Denn je nachdem, ob Sie zunächst § 558 BGB und danach § 559 BGB anwenden oder umgekehrt, kommen Sie unter Umständen zu einer unterschiedlichen Endmiete (siehe unten stehende Grafik, Beispiele A und B).

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Prüfen Sie, welche Reihenfolge für Sie die günstigste ist. Folgende Möglichkeiten ergeben sich hier für Sie:

1. Erst erhöhen, dann modernisieren

In diesem Fall erhöhen Sie zunächst die Miete der Wohnung in ihrem bisherigen – unmodernisierten – Zustand auf die ortsübliche Vergleichsmiete. Bei der Einordnung in einen Mietspiegel gehen Sie also vom Zustand der unrenovierten Wohnung aus. Anschließend steigern Sie die so ermittelte Vergleichsmiete noch um den Modernisierungszuschlag gemäß § 559 BGB.

Achtung: Die Kappungsgrenze (20% oder in einigen Gebieten jetzt neu 15%) und die Wartefrist (1 Jahr seit der letzten Mieterhöhung) gelten nur für den Anteil der Mieterhöhung nach Modernisierung, der nach § 558 BGB erfolgt.

2. Erst modernisieren, dann nochmal erhöhen

Bei dieser Alternative erhöhen Sie die Ausgangsmiete zuerst im Wege der Modernisierungsmieterhöhung gemäß § 559 BGB. Liegt die so erhöhte Miete noch unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete für die modernisierte Wohnung, können Sie die Miete nun weiter bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen. Anders als in Ziffer 1 gehen Sie bei der Einordnung in den Mietspiegel nun vom Zustand der neu renovierten Wohnung aus.

Auch hier gelten die Kappungsgrenze und Wartefrist nur für den Mieterhöhungsanteil, der nach § 558 BGB erfolgt.

Ihr Vorteil: In beiden Fällen kann die Mieterhöhung maximal 20 % (bzw. 15 %) der Ausgangsmiete plus Modernisierungszuschlag betragen. In der 2. Alternative ist die Miethöhe aber durch die ortsübliche Vergleichsmiete für die modernisierte Wohnung begrenzt.