Selbstauskunft: Diese Fragen muss Ihr Mietinteressent beantworten

Heutzutage ist es üblich von Bewerbern für eine zu vermietende Wohnung eine Selbstauskunft zu verlangen. Doch welche zuverlässigen Auskünfte kann ein Vermieter von Wohnungssuchenden erwarten?

Fragen zu Arbeitgeber und Einkommen in der Selbstauskunft

Auch wenn die Beantwortung einer Selbstauskunft freiwillig ist, werden ernsthafte Interessenten natürlich alle Ihre Fragen beantworten. Dabei wird es mit der Wahrheit allerdings nicht immer so genau genommen. Fragen zu Arbeitgeber und Einkommen muss der Mietinteressent allerdings wahrheitsgemäß beantworten. Wenn er Sie bewusst anlügt, können Sie wegen arglistiger Täuschung den Mietvertrag anfechten oder das Mietverhältnis außerordentlich kündigen.

Falsche Angaben in der Selbstauskunft berechtigen zur Aufhebung des Mietvertrags

Obwohl eine im Fragebogen nachweislich falsch gemachte Angabe Sie später zur Aufhebung des Mietvertrages berechtigt, können Sie einem späteren Mieter aber nicht aus jeder Lüge einen Strick drehen. Denn nur Fragen, an denen Sie als Vermieter ein berechtigtes Interesse haben, müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Das sind insbesondere Fragen nach den Einkünften und nach dem Arbeitsplatz. Also hauptsächlich Fragen, mit denen abgeklärt werden soll, ob Ihr zukünftiger Mieter die Wohnung bezahlen kann. Ein Mietinteressent muss auch wahrheitsgemäß angeben, wie viele Personen in die Wohnung einziehen werden.

Weitere Fragen in der Selbstauskunft

Bei Fragen, die mit dem Mietverhältnis nicht unmittelbar etwas zu tun haben, sieht es etwas anders aus. Hier hat der Gesetzgeber die Grenzen zugunsten des Mieters sehr weit gezogen und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht sehr hoch eingestuft. Es ist beispielsweise unzulässig zu fragen, ob Kinder geplant sind, ob die Partnerin schwanger ist, ob der Ehepartner Ausländer ist, ob Vorstrafen vorliegen, wie oft Besuch erwartet wird, welche Musikrichtung bevorzugt wird, welche Einstellung der Bewerber zu Tieren hat.

Die Frage, ob ein Interessent Raucher ist, ist zulässig. Insbesondere aber über Privates oder gar Intimes muss ein Bewerber keine Auskunft erteilen. Ein Mieter darf Ihnen also auch eine falsche Antwort auf die Frage geben, ob er Mitglied in einem Mieterverein ist.