Passen Sie auf, wenn der Nachmieter renoviert

Der ausziehende Mieter ist zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, erklärt jedoch, dass sein Nachmieter selbst tapezieren und streichen wolle, was dieser auch bestätigt. Oder der Nachmieter erklärt sich mit dem unrenovierten Zustand einverstanden, er meint, die Wohnung sei noch in Ordnung. Hier ist Vorsicht angebracht: Verzichten Sie in einer solchen Situation nicht leichtfertig auf Ihre Rechte.

Selbst wenn der Nachmieter den unrenovierten Wohnungszustand akzeptiert, sollten Sie nicht auf Ihr Recht verzichten, vom Vormieter die fälligen Schönheitsreparaturen einzufordern. Schließlich geht es um die langfristige Erhaltung eines guten Wohnungszustands.

Oft erklärt sich der Nachmieter bereit, für den ausziehenden Mieter die von diesem geschuldeten Schönheitsreparaturen durchzuführen, als Gegenleistung für eine Übernahme von Einrichtungsgegenständen.

Verlassen Sie sich dabei nicht auf die mündliche Zusage. Schon mancher Vermieter musste später feststellen, dass die versprochene Renovierung doch nicht stattgefunden hat.

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Mein Tipp: Renovierung schriftlich vereinbaren

Möchte der Nachmieter die fälligen Schönheitsreparaturen für den Mieter durchführen, treffen Sie auf jeden Fall eine schriftliche Vereinbarung nach nebenstehendem Muster. Setzen Sie auch einen Termin fest, bis zu dem der Nachmieter die Arbeiten abschließen muss. Miteigentumsanteile können dem Anteil der Wohnfläche entsprechen, müssen es aber nicht zwingend.

Ihr Interesse als Vermieter oder Mietverwalter besteht darin, bei der Betriebskostenabrechnung denselben Verteilerschlüssel verwenden zu können, wie ihn der WEG-Verwalter bei seiner Hausgeldabrechnung zugrunde legt. Am besten nehmen Sie deshalb eine entsprechende Vereinbarung in Ihren Mietvertrag auf.

Musterformulierung

Musterformulierung

1. Der bisherige Mieter ist zu Schönheitsreparaturen verpflichtet. Die Schönheitsreparaturen sind fällig. Im Einzelnen sind folgende Arbeiten auszuführen: (wird näher beschrieben).

2. Der neue Mieter (Name) verpflichtet sich hiermit gegenüber dem Vermieter, die genannten Arbeiten anstelle des bisherigen Mieters auszuführen, und zwar bis zum (Datum). Sollte das Mietverhältnis vor diesem Tag enden, hat der neue Mieter die Arbeiten spätestens bis zu seinem Auszug auszuführen.

3. Im Gegenzug überlässt der bisherige Mieter dem neuen Mieter seine Einbauküche zum Eigentum. (Oder: Im Gegenzug zahlt der bisherige Mieter dem neuen Mieter einen Ablösebetrag in Höhe von … €.)