Neuvermietung – Diese Fragen dürfen Sie einem Bewerber stellen

Bei jeder Neuvermietung haben Sie, als Vermieter ein großes Interesse zu erfahren, woran Sie bei Ihrem neuen Mieter sind. Zumal in Zeiten, in denen die Mietausfälle rapide zunehmen. Damit Sie ihm bei späteren Verfehlungen unter Umständen schnell kündigen können, müssen Sie ihm vor der Neuvermietung die richtigen Fragen gestellt haben – doch nicht alle Fragen sind bei einer Neuvermietung auch wirklich erlaubt.
Neuvermietung: Fragen nur bei berechtigtem Interesse
Zur optimalen Prüfung eines jeden Wohnungsbewerbers gehört neben der Vorlage der Schufa-Selbstauskunft, einer Mietschuldenfreiheitserklärung des Vormieters, der Bestätigung des Arbeitgebers, der Vorlage der letzten drei Gehaltsnachweise, auch die Einholung einer schriftlichen Selbstauskunft von dem Mietinteressenten.

Allerdings muss Ihnen der Mietinteressent nur solche Fragen beantworten, an denen Sie als Vermieter für die Neuvermietung ein berechtigtes Interesse haben. Da es Ihnen vor allem darum geht, sich vor Zahlungsausfällen zu schützen, sind Ihnen alle Fragen erlaubt, mit denen Sie sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse Ihres zukünftigen Mieters informieren wollen.

Weitere zulässige Fragen bei einer Neuvermietung
Auch Fragen zum Familienstand der Wohnungsbewerber halten die Gerichte für zulässig. Denn Ihr Interesse, nur an Eheleute zu vermieten zu wollen, ist berechtigt. Zudem dürfen Sie erfahren wollen, wer bei Vermietung in der Wohnung leben wird. Fragen nach der Anzahl der Familienangehörigen, die in die Wohnung einziehen sollen und nach Anzahl der von dem Mietinteressenten gehaltenen Tiere, sind deshalb ebenfalls zulässig.
Dagegen sind Ihnen Fragen, die das persönliche Lebensumfeld des Mieters betreffen, nicht gestattet.
Werden unzulässige Fragen nicht oder wahrheitswidrig beantwortet, hat dies für den Mietinteressenten keine nachteiligen Folgen; nach Meinung der Gerichte hat er insofern sogar „ein Recht auf Lüge“. Anders ist es aber bei den zulässigen Fragen. Wenn Sie als Vermieter hier eine wahrheitswidrige Antwort erhalten, können Sie dem Mieter entweder fristlos kündigen oder den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Beides läuft auf das Gleiche hinaus, nämlich auf die sofortige Beendigung des Mietverhältnisses.

Praxistipp „Neuvermietung“
Zu Beweiszwecken sollten Sie sich sämtliche Fragen immer nur schriftlich beantworten lassen. Weigert sich der Mietinteressent hierzu, sollte Ihnen klar sein: Auf den Abschluss eines Mietvertrags mit diesem Mietinteressenten sollten Sie lieber verzichten.