Nutzen Sie 5 erfreuliche Urteile für Ihre Mieterhöhung

Wer "Betongold" sein Eigen nennt, kann in diesen Zeiten der Staatsschuldenkrise und Euro-Turbulenzen beruhigt sein. Denn die vereinbarte Miete ist fest und einklagbar – und oft kann noch eine Mieterhöhung stattfinden. Vielfach wird sie aber nicht erhöht. Gewiss, es kann durchaus Sinn machen, nicht immer die Maximalmiete auszureizen, da ein dauerhaftes und angenehmes Mietverhältnis auch seinen Wert hat.

5 erfreuliche BGH-Urteile für Ihre erfolgreiche Mieterhöhung
1. Mieterhöhung mit älterem Mietspiegel möglich

Erfreulich für Vermieter und Verwalter: Ihr Mieterhöhungsverlangen ist auch dann wirksam, wenn Sie es mit einem veralteten Mietspiegel begründet haben. Das bedeutet: Anhand des aktuellen Mietspiegels können Sie Ihre Mieterhöhung später noch "retten" (BGH, Urteil v. 06.07.11, Az. VIII ZR 337/10).

2. Mehr als 3 Vergleichswohnungen sind zulässig

Wer die Miete statt mit einem Mietspiegel mit Vergleichswohnungen begründen möchte, muss hierfür 3 anführen können (so § 558 Abs. 2 BGB). Geben Sie mehr als 3 Vergleichswohnungen an, bleibt Ihr Mieterhöhungsverlangen dennoch wirksam. Das ist gut, denn es ist empfehlenswert, mehr als 3 Wohnungen anzuführen, falls sich eine Wohnung als nicht vergleichbar erweisen sollte (BGH, Urteil v. 28.03.12, Az. VIII ZR 79/11).

3. Mietspiegel aus Nachbargemeinde reicht aus

Ist in Ihrer Gemeinde oder Stadt kein Mietspiegel vorhanden, können Sie auf die Mietspiegel vergleichbarer Nachbargemeinden oder Nachbarstädte zurückgreifen. Dies gilt sowohl für einfache als auch für qualifizierte Mietspiegel (BGH, Urteil v. 16.10.10, Az. VIII ZR 99/09).

4. Mietspiegel gilt auch für Einfamilienhäuser

Zur Erhöhung der Miete eines Einfamilienhauses dürfen Sie dieses in ein entsprechendes Rasterfeld für eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus einordnen und auf die dort ausgewiesene Mietspanne verweisen; ein Sachverständigengutachten ist also nicht erforderlich (BGH, Urteil v. 17.09.08, Az. VIII ZR 58/08).

5. Typengutachten reicht für Mieterhöhung

Ihre Miete dürfen Sie auch auf Grundlage eines sogenannten Typengutachtens erhöhen. Hierzu ermittelt ein Sachverständiger die ortsübliche Vergleichsmiete nicht für eine konkrete Wohnung, sondern für mehrere Wohnungen aus dem Bestand des Vermieters oder Verwalters. Der Vorteil ist, dass solche Typengutachten deutlich preiswerter sind (BGH, Urteil v. 19.05.10, Az. VIII ZR 122/09).

Fazit: Keinesfalls verzichten sollten Sie auf eine Mieterhöhung jedoch aus der Sorge heraus, sie nicht durchsetzen zu können. Zwar ist es richtig, dass bei jeder Mieterhöhung viele Formalien zu beachten sind, deren Einhaltung die Richter streng prüfen. Machen Sie jedoch alles richtig, muss Ihr Mieter die erhöhte Miete zahlen. Ohne Wenn und Aber.