Müssen Mieter ungewöhnliche Farbanstriche beseitigen?

Ein Mieter verletzt seine Pflichten aus dem Mietvertrag, wenn er die von ihm angemieteten Räume mit einem Farbanstrich zurückgibt, welcher eine Neuvermietung der Räume unmöglich macht. Worauf müssen Sie achten?

Schönheitsreparaturen: Schadensersatz wegen ungewöhnlichen Farbanstrich
Ein Vermieter verklagte nach Beendigung des Mietverhältnisses seinen ehemaligen Mieter auf Schadensersatz. Der Mieter hatte die Wände der Wohnung mit kräftigen Farben angestrichen. In einem Zimmer hatte er die Wände jedoch nicht durchgängig angestrichen, sondern einen Wandabschnitt, an welchem ein Schrank gestanden hatte, ausgespart.

Der Mieter wendete gegenüber dem Schadensersatzanspruch des Vermieters ein, dass die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag unwirksam sei.

Das Essener Gericht entschied, dass der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist. Es ist zwar grundsätzlich nicht als vertragswidrig anzusehen, wenn ein Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses die Mieträume in ungewöhnlichen Farbtönen streicht.

Ein Mieter ist, soweit er keine Schäden verursacht zur freien Gestaltung der Mieträume berechtigt. Unabhängig von der Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel verletzt ein Mieter jedoch seine vertraglichen Pflichten, wenn er die Mieträume in einem Zustand zurückgibt, der eine Neuvermietung der Räume unmöglich macht.

Bei der Verwendung ungewöhnlicher Farben erfordern deckende helle Anstriche einen erheblichen Arbeitsaufwand. Auch die Aussparung eines Wandabschnitts, stellte einen nicht fachmännisch ausgeführten Anstrich dar. Auch insoweit war der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet (LG Essen, Urteil v. 17.02.11, Az. 10 S 344/10).