Modernisierungsmaßnahmen muss Ihr Mieter dulden – ausnahmslos

Mit einer Modernisierung steigern Sie den Wert Ihrer Immobilie und Sie können Mieter an den Kosten beteiligen, und zwar, indem Sie 11% der Modernisierungskosten pro Jahr auf Ihre Mieter umlegen können. Mit anderen Worten: Nach etwa 9 Jahren hat Ihr Mieter die Modernisierung durch die gestiegene Miete "bezahlt". Die erhöhte Miete gilt danach weiter – was im nächsten Jahr aber geändert werden soll.

Die in der Praxis besonders wichtige "energetische Modernisierung" ist jetzt im Mietrecht ausdrücklich geregelt (§ 555b BGB).

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Drei Vorteile für Sie als Vermieter

  1. Die rechtssichere Ankündigung einer energetischen Modernisierung ist erleichtert worden: Sie dürfen zur Begründung der energetischen Qualität der von Ihnen verwendeten alten und neuen Bauteile auf allgemein anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen (§ 555c Abs. 3 BGB).
  2. Führt die energetische Modernisierung zu Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs, darf Ihr Mieter für 3 Monate keine Mietminderung vornehmen.
  3. Die energetische Ausstattung und Beschaffenheit einer Wohnung ist jetzt ausdrücklich als Vergleichskriterium zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete genannt (§ 558 Abs. 2 BGB) und kommt damit positiv bei Ihren Mieterhöhungen zur Geltung.

In § 555b BGB sind nun alle Modernisierungsgründe ausdrücklich aufgezählt. Das gibt Ihnen mehr Sicherheit, denn neben "Erhaltungsmaßnahmen" (§ 555a BGB) muss Ihr Mieter nur die im Gesetz genannten Modernisierungsmaßnahmen dulden.

Ein weiterer bedeutsamer Vorteil für Sie

Der von Mietern am häufigsten vorgebrachte Härtegrund der untragbaren Mietsteigerung verliert an Bedeutung. Denn trotz eines solchen Härteeinwands muss Ihr Mieter die Durchführung der Maßnahmen ab jetzt dulden. Der wirtschaftliche Härtegrund wird also nur noch bei der Mieterhöhung berücksichtigt, nicht mehr bei der Duldungspflicht des Mieters.