Mietrecht: Modernisierungszuschlag auch bei gleichbleibenden Heizkosten

Wenn die Kosten für Modernisierungen in der Mietwohnung umgelegt werden, entsteht oft Streit über den Sinn der Maßnahme. Tatsächlich ist es so, dass durch Modernisierungen Primärenergie eingespart und die Umwelt geschützt werden sollen und nicht zwangsläufig das Portemonnaie des Mieters entlastet werden muss, wie ein wichtiges Urteil des Landgerichts Berlin zum Modernisierungszuschlag zeigt.

Modernisierungzuschlag bei Austausch der Nachtspeicheröfen gegen Gaszentralheizung
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass der Austausch eines Nachtspeicherofens gegen eine Gaszentralheizung eine Modernisierung im Sinne des Mietrechts (§ 554 Abs. 2 BGB) ist. Der Mieter kann an den Modernisierungskosten beteiligt werden – und das, obwohl sich die Heizkosten für den Mieter unterm Strich durch den Heizungstausch nicht verringern (LG Berlin, Urteil v. 27.08.2010, Az. 63 S 171/09).

Mietrecht: Mieter zahlt Modernisierungszuschlag
Denn entscheidend ist nicht, so die Berliner Richter, ob der Mieter durch die Modernisierungsmaßnahme Energiekosten spart. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob Primärenergie eingespart wird. Denn eine mietrechtliche Modernsierung schützt nicht den Geldbeutel des Mieters sondern die Umwelt.

Im Urteilsfall war dies gegeben: Ein Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, dass sich für die Gaszentralheizung ein durchschnittlicher Primärenergiefaktor von 1,1 ergebe, wohingegen der Primärenergiefaktor für die mit Strom betriebenen Nachtspeicheröfen deutlich ungünstiger bei 2,7 liege.

Prüfen Sie doch einmal, ob eine solche Modernsierung bei Ihnen in Betracht kommt und berufen sich ggf. auf dieses wichtige Urteil. Ihr Vorteil liegt auf der Hand: Die Investition erhöht den Wert Ihrer Immobilie