Mieterhöhungen durch Typengutachten jetzt noch einfacher

Beim Thema Mieterhöhung hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut ein wichtiges Urteil gesprochen und entschieden, dass Vermieter eine Mieterhöhung auch mit einem Sachverständigengutachten begründen können, das sich nicht auf die Wohnung des Mieters, sondern auf andere, nach Größe und Ausstattung vergleichbare Wohnungen bezieht.

Mieterhöhung mit Typengutachten für vergleichbare Wohnungen
In dem Urteilsfall verlangte ein Vermieter die Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Miete. Dem Mieterhöhungsverlangen war ein Sachverständigengutachten zur ortsüblichen Vergleichsmiete beigefügt. Es handelte sich um ein so genanntes Typengutachten. Das Gutachten bezog sich nicht unmittelbar auf die Wohnung des Mieters, sondern auf andere, nach Größe und Ausstattung vergleichbare Wohnungen. Da der Mieter der Mieterhöhung nicht zustimmte, klagte der Vermieter die Zustimmung ein.

Typengutachten reicht als Begründung für die Mieterhöhung aus
Das höchste deutsche Mietgericht entschied, dass das Mieterhöhungsverlangen die formellen Anforderungen des § 558a BGB erfüllt. Mit der nach dieser Vorschrift erforderlichen Begründung einer Mieterhöhung sollen einem Mieter die Tatsachen mitgeteilt werden, die ihm eine Überprüfung der Mieterhöhung ermöglichen. Nach § 558a BGB ist durch Beifügung eines Sachverständigengutachtens die Begründungspflicht erfüllt, wenn der Sachverständige dabei eine Aussage über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete trifft. Der BGH meinte nun, dass auch ein so genanntes Typengutachten einen Mieter in die Lage versetzt, die Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung zu überprüfen. Dabei stellten die Richter klar, dass die zur Begutachtung herangezogenen Wohnungen auch aus dem eigenen Bestand des Vermieters stammen dürfen – was die Mieterhöhung ebenfalls erleichtert (BGH, Urteil v. 19.05.10, Az. VIII ZR 122/09).

Weitere für Sie als Vermieter erfreuliche Urteile des BGH zur Mieterhöhung:

  • Sie können die Miete auch dann erhöhen, wenn sich die gegenwärtige Miete schon innerhalb der Bandbreite eines Mietspiegels befindet (BGH, Urteil v. 06.07.05, Az. VIII ZR 322/04)
  • Sie können die Miete auch dann erhöhen, wenn ich die ortsübliche Vergleichsmiete seit Mietbeginn nicht verändert hat (BGH, Urteil v. 20.06.07, Az. VIII ZR 303/06).
  • Bei Ihrer Mieterhöhung brauchen Sie dem Mieter den Mietspiegel nicht übersenden, wenn dieser allgemein zugänglich (etwa im Internet) ist (BGH, Urteil v. 12.12.07, Az. VIII ZR 11/07. Allgemein zugänglich ist ein Mietspiegel auch dann, wenn gegen eine geringe Schutzgebühr von jedermann bei den örtlichen Mietervereinigungen bezogen werden kann (BGH, Urteil v. 30.09.09, Az. VIII ZR 276/08).