Mieterhöhung: Verwenden Sie den Mietspiegel einer Nachbargemeinde

Mieterhöhung: Mietspiegel sind ein transparentes Mittel, um eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete zu begründen. Für kleinere Ortschaften, die keinen eigenen Mietspiegel veröffentlichen, gibt es jetzt die Möglichkeit auf den Mietspiegel der Nachbargemeinde zurückzugreifen.

Mieterhöhungsklage wegen Mietspiegel der Nachbargemeinde
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der letzten Woche über eine Mieterhöhungsklage entschieden, bei der die Mieterhöhung auf einen für die Nachbargemeinde erstellten Mietspiegel gestützt wurde.

Ein Vermieter klagte die Zustimmung zu einer Mieterhöhung ein. Der Berechnung der Mieterhöhung hatte der Vermieter den Mietspiegel der Nachbarstadt zugrunde gelegt. Er begründete dies damit, dass es sich um eine vergleichbare Gemeinde handele. Der Mieter war jedoch der Ansicht, dass die Mieterhöhung nicht ausreichend begründet sei.

Mietspiegel der Nachbargemeinde ist ausreichend
Der für das Wohnraummietrecht zuständige Senat des BGH hat entschieden, dass der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen ordnungsgemäß entsprechend § 558a BGB begründet hatte. Die Bezugnahme auf den Mietspiegel der Nachbargemeinde war ausreichend, weil für die Gemeinde, in der die Mietwohnung liegt, kein Mietspiegel erstellt worden ist. Beide Städte waren hinsichtlich des Mietniveaus vergleichbar.

Mieterhöhung mit einfachen oder qualifizierten Mietspiegel
Der BGH hat zudem entschieden, dass – nach Einführung des qualifizierten Mietspiegels durch das Mietrechtsreformgesetz im Jahre 2000 – auch ein einfacher Mietspiegel ausreichende Grundlage zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete sein kann.

Zwar kommt einem einfachen Mietspiegel nicht die einem qualifizierten Mietspiegel vorbehaltene gesetzliche Wirkung zu, dass die genannten Mieten die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben. Der einfache Mietspiegel ist aber ein Indiz hierfür. Das gilt auch dann, wenn der einfache Mietspiegel nicht von einer Gemeinde, sondern gemeinsam von Interessenvertretern der Mieter und Vermieter erstellt wurde (BGH, Urteil v. 16.06.10, Az. VIII ZR 99/09).