Mieter oder Vermieter – wer haftet bei Hochwasser?

Das jährliche Hochwasser hat in der Vergangenheit viele Mietwohnungen ruiniert, weitere Schäden sind aktuell zu befürchten. Wer kommt für den Schaden auf? Gebäudeschäden durch eingedrungenes Hochwasser müssen vom Eigentümer beseitigt werden. Auch für das Abpumpen des Wassers aus Kellern und Wohnungen und das Trockenlegen der Räume ist der vermietende Eigentümer verantwortlich.

Hochwasserschäden: Wer haftet – Mieter oder Vermieter?
Hinsichtlich der Mietwohnungen selbst müssen Sie als Vermieter nur Schäden an den mit vermieteten Gegenständen, beispielsweise Einbauküchen, Elektrogeräten oder Teppichböden, ersetzen. Schäden am Eigentum der Mieter müssen diese selbst beseitigen und auch bezahlen. Deren Hausratsversicherung tritt für diese Schäden nicht ein. Versichert sind nämlich im Regelfall nur Leitungswasserschäden beziehungsweise Schäden auf Grund eines Wasserrohrbruchs. Hochwasserschäden sind nur versichert, wenn die Versicherung Elementarschäden einschließt oder hierfür eine Extrapolice abgeschlossen wurde.

Mietminderung wegen Hochwasser
Solange die Mietwohnung auf Grund des Hochwassers nur eingeschränkt nutzbar ist, haben die Mieter aber das Recht zur Mietminderung. Obwohl Sie als Vermieter für das Hochwasser natürlich nichts können. Wenn eine Mietwohnung vollständig unter Wasser steht, ist sie unbewohnbar und die Miete (und die Betriebskosten) kann sogar um 100 Prozent gekürzt werden. Im Extremfall, etwa bei drohenden Gesundheitsgefährdungen, haben Mieter sogar das Recht, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.

Renovierungs und Instandsetzungsarbeiten wegen Hochwasser
Streit kann über die Frage entstehen, ob Sie als Vermieter auch für notwendig werdende Tapezier- und Malerarbeiten aufkommen müssen. Als Vermieter sind Sie zwar verpflichtet, das eingedrungene Wasser zu beseitigen. Für die Renovierung der Mietwohnung sind dann jedoch in der Regel Ihre Mieter zuständig, wenn dies hoffentlich im Mietvertrag so vereinbart wurde. Ein Vermieter genügt seinen gesetzlichen und vertraglichen Pflichten regelmäßig schon dann, wenn er den vertragsgemäßen, trockenen Bauzustand der Mietwohnung wieder herstellt. Lediglich ein Verschulden des Vermieters an einer Überschwemmung kann somit eine weitere Haftung auslösen.