Messi-Mieter dürfen Sie in diesen 4 Fällen abmahnen

Der Alptraum eines jeden Vermieters ist ein Messie-Mieter, der die Mietwohnung vollständig verwahrlosen lässt, jedes freie Fleckchen mit nutzlosem Unrat vollstellt, sodass der Weg zu den Fenstern verbaut und Lüften nicht mehr möglich ist. In welchen Fällen Sie sich das nicht gefallen lassen müssen, lesen Sie hier.

Ihr Mieter hat grundsätzlich das Recht, die Wohnung nach eigenen Bedürfnissen einzurichten und zu nutzen. Sammelt er beispielsweise Elektroschrott oder alte Zeitungen oder stellt er jeden Winkel mit Leergut voll, haben Sie zunächst keine Handhabe gegen ihn, so sehr Ihnen der Wohnungszustand missfallen mag. Die Praxis zeigt, dass Gerichte den Mietern einen weiten Spielraum lassen, was die "Ordnung" in der gemieteten Wohnung angeht.

4 Fälle, in denen Sie Messie-Mieter abmahnen dürfen

Die Grenze ist jedoch erreicht, wenn die "Sammelleidenschaft" des Mieters dazu führt, dass

  1. die Substanz der Wohnung beschädigt oder erheblich gefährdet wird, sich etwa durch zu geringen Luftaustausch Schimmel bildet, oder
  2. unerträglicher Gestank ins Treppenhaus oder benachbarte Wohnungen zieht und dadurch andere Hausbewohner erheblich beeinträchtigt werden, oder
  3. die Gefahr von Krankheitserregern und die Übertragung ansteckender Krankheiten droht, oder
  4. Ungeziefer angezogen wird.

Mahnen Sie in einem solchen Fall Ihren Messie-Mieter ab und setzen Sie ihm eine Frist, innerhalb derer er Müll und Ungeziefer zu beseitigen hat. Beschreiben Sie dabei ganz konkret, wann es zu welcher Art von Beeinträchtigungen kam bzw. welches Verhalten des Mieters seinen Vertragspflichten widerspricht.

Reagiert der Messie-Mieter nicht und bleiben die unzumutbaren Beeinträchtigungen bestehen, ist die Kündigung angezeigt.

Bitte beachten Sie: Bei Mietern, die nach langer ungetrübter Mietdauer infolge zunehmenden Alters oder gesundheitlicher Beeinträchtigungen die Wohnung mehr und mehr vernachlässigen, erwarten die Gerichte von Mitbewohnern eine hohe Toleranz. Versuchen Sie in einer solchen Situation vor Abmahnung und Kündigung, durch die Einschaltung Angehöriger oder der sozialen Dienste, gegebenenfalls auch durch die Anregung einer Betreuung, Abhilfe zu schaffen. Bringt dies keine Besserung, können Sie jedoch auch hier mit Abmahnung und Kündigung reagieren.

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