Lassen Sie nicht zu, dass Ihr Mieter seine Kaution „abwohnt“

Man hat das Gefühl, dass eine Unsitte im Vermietungsalltag besonders um sich greift: Das "Abwohnen" der Mietsicherheit. Wenn der Mieter kündigt, beträgt seine Kündigungsfrist nunmehr einheitlich drei Monate (außer es wurde individuell etwas anderes vereinbart).

Weil die Höhe der gezahlten Mietkaution in aller Regel drei Nettokaltmieten entspricht, verfallen viele Mieter auf die Idee, nach der Kündigung die Mietzahlung einzustellen. Ihr Kalkül: Mögen Sie als Vermieter doch auf die Mietsicherheit zurückgreifen.

Dass dies nicht dem Sinn und Zweck einer Mietsicherheit entspricht, ist klar. Da viele Mieter ihrer Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, wenn überhaupt nur unzureichend nachkommen, brauchen Sie die Kaution hierfür umso dringender.

Ebenso benötigen Sie die Mietkaution für den Fall, dass der Mieter auf Grund der Betriebskostenabrechnung noch eine Nachzahlung leisten muss. Hierzu sind viele Mieter nach beendetem Mietverhältnis nämlich kaum noch bereit. Deshalb: Lassen Sie es nicht zu, dass der Mieter Ihre Sicherungsinteressen als Vermieter vereitelt. Widersprechen Sie umgehend dem "Abwohnen" und verlangen Sie die vollständige Zahlung der Miete bis zum Ende der Vertragslaufzeit. 

Besonders wichtig: Versucht der Mieter seine Kaution abzuwohnen, verlangen Sie umgehend einen Besichtigungstermin. Nur so können Sie feststellen, wie es um den Zustand der Wohnung bestellt ist und ob Sie die Mietsicherheit wegen erforderlicher Schönheitsreparaturen brauchen werden. Ist dies der Fall und hat der Mieter seine Mietzahlung eingestellt, sollten Sie unbedingt sofort einen Mahnbescheid gegen Ihren Mieter beantragen. Auf diese Weise sichern Sie sich die gerichtliche Geltendmachung gegen Ihren Mieter.

In der Praxis zeigt sich nämlich, dass solche Mieter auch nicht davor zurückschrecken, bei Auszug keine oder eine unzutreffende Anschrift zu hinterlassen. In einem solchen Fall müssen Sie die neue bzw. die richtige Anschrift erst ermitteln. Die hierfür notwendige Zeit (& Kosten!) können Sie sich als Vermieter aber sparen, wenn Sie den Mahnbescheid noch unter der bisherigen Anschrift des Mieters zustellen lassen.