Lärmbeeinträchtigung können Sie per einstweiliger Verfügung untersagen

Lärmbeeinträchtigungen sind – neben Problemen bei der Kostenverteilung – eines der Hauptärgernisse in Wohnungseigentümergemeinschaften. Dass sich eine Gemeinschaft hiergegen mit einer einstweiligen Verfügung zur Wehr setzen kann, hat erfreulicherweise das Amtsgericht Reutlingen entschieden.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Wohnungseigentümer hatte auf der Terrasse seiner Eigentumswohnung einen Whirlpool aufgestellt. Dieser Whirlpool konnte 1.200 l Wasser aufnehmen und bot 4-5 Erwachsenen Platz. Die Eigentümer der unter der Terrasse liegenden Eigentumswohnungen beschwerten sich später über Lärm und Vibrationen, welche nachweislich durch den Whirlpool verursacht wurden.

Der Eigentümer des Whirlpools versuchte zunächst erfolglos diese Beeinträchtigungen, u.a. mittels einer Dämm-Matte, abzustellen. Als die Beeinträchtigungen anhielten, gaben die übrigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft dem Eigentümer des Whirlpools per Beschluss auf, den Pool zu beseitigen.

Einstweilige Verfügung beantragen

Da der Eigentümer des Pools nicht einlenkte, beantragten die beeinträchtigten Wohnungseigentümer beim zuständigen Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Zur Glaubhaftmachung legten die antragstellenden Mitglieder lediglich eidesstattliche Versicherungen vor, in denen sie Lärmbeeinträchtigungen durch den Whirlpool behaupteten.

Das Gericht entschied zugunsten der antragstellenden Wohnungseigentümer. Der Eigentümer des Whirlpools wurde zunächst gerichtlich verpflichtet, den Motor bzw. die Umwälzpumpe zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr abzustellen. Der Erlass der einstweiligen Verfügung war zulässig, weil es sich bei der Aufstellung des Whirlpools nach Ansicht des Gerichts um eine bauliche Veränderung handelte.

Die Störung einzelner Mitglieder der Eigentümergemeinschaft durch Lärm und Vibrationen wurde durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen zunächst hinreichend glaubhaft gemacht. Es spielte keine Rolle, dass diese subjektiv empfundenen Beeinträchtigungen noch nicht durch einen Sachverständigen überprüft wurden.

Die einstweilige Verfügung war aber nur vorläufig erlassen worden. Bis eine endgültige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufstellung des Whirlpools und der von ihm ausgehenden möglichen Beeinträchtigungen durch das Gericht getroffen war, musste der Eigentümer des Whirlpools sich an diese gerichtliche Vorgabe halten (AG Reutlingen, Urteil v. 26.10.12, Az. 9 C 1190/12)