Kleinreparaturen: Sparen Sie als Vermieter bares Geld!

Der Wasserhahn ist undicht, ein Lichtschalter ist defekt oder ein Ventil am Heizkörper tropft. Kleinreparaturen sind lästig und können den Vermieter über das gesamte Jahr schnell viel Geld kosten. Im Vermietungsalltag kommt es dann häufig vor, dass sich Mieter und Vermieter darüber streiten, wer die Kosten für solch eine Kleinreparatur übernehmen soll.

Kleinreparatur-Klausel im Mietvertrag
Nach dem Gesetz sind Sie als Vermieter sowohl für große als auch für kleine Reparaturen in ihren vermieteten Räumen zuständig. Bei Kleinreparaturen haben Sie aber die Möglichkeit, im Mietvertrag eine Regelung zu vereinbaren, entsprechend der Ihr Mieter die Kosten für die Beseitigung von Bagatellschäden zahlen muss.

Wirksam ist eine derartige Kleinreparaturklausel im Mietvertrag nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind.

Die wichtigsten Fakten zu Kleinreparaturen kurz dargestellt

  • Es muss sich tatsächlich um die Beseitigung eines Bagatellschadens handeln. Die Reparatur darf im Regelfall höchstens 75 Euro kosten.
  • Die Kleinreparatur selbst muss sich auf solche Teile der Mieträume beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff Ihres Mieters unterliegen, beispielsweise Fenster- und Türverschlüsse, Rollläden, Jalousien, Lichtschalter, Steckdosen, Wasserhähne.
  • In der Kleinreparatur-Klausel muss außerdem eine finanzielle Obergrenze für alle Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres genannt werden. Ihr Mieter darf in einem Jahr zur Zahlung von höchstens 150 – 200 Euro für alle Kleinreparaturen oder 8 Prozent der Jahresmiete verpflichtet werden.
  • Unwirksam sind Vereinbarungen, die Ihren Mieter verpflichten, sich an allen Kleinreparaturen jeweils mit einem bestimmten Betrag zu beteiligen. Genauso unwirksam sind auch Vertragsklauseln, nach denen Ihr Mieter die Reparaturarbeiten selbst in Auftrag geben muss. Das ist und bleibt immer Ihre Aufgabe als Vermieter.

Sie können bei entsprechender Vertragsgestaltung nur verlangen, dass Ihr Mieter für Kleinreparaturen zahlt, die Beauftragung der Handwerker bleibt Ihre Sache als Vermieter.