Kehrwoche & Treppendienst – was gilt bei ungenügender Hausreinigung?

Häufig sind die Mieter für die Hausreinigung selbst verantwortlich. Doch was ist, wenn ein Mieter ausfällt und dennoch nicht alle Mieter zustimmen, ein Fremdunternehmen mit den Arbeiten zu beauftragen? Bleiben Sie dann auf einem Teil der Kosten sitzen?

Ein typischer Fall aus der Praxis: In einem Mietgebäude waren alle 8 Mieter zur Hausreinigung verpflichtet, ein Mieter konnte diese Aufgabe aus Altersgründen jedoch nicht mehr wahrnehmen. Von den übrigen Mietern sprachen sich 6 davon aus, die Arbeiten von einem Reinigungsunternehmen ausführen zu lassen und die Kosten als Betriebskosten auf die Mieter zu verteilen. Nachdem der Vermieter genauso verfahren hat, verweigerte ein Mieter die Zahlung mit der Begründung, er sei nur zur Reinigung verpflichtet, nicht aber zur Zahlung derselben.

Nach der Rechtsprechung hat der Vermieter jedoch alles richtig gemacht. So hat etwa das Amtsgericht Köpenick entschieden, dass in einem solchen Fall der Mieter zur (anteiligen) Zahlung der Reinigungskosten verpflichtet ist. Begründung: "Dem Vermieter ist nicht zuzumuten, die Hausreinigung bei jedem Mieter unterschiedlich zu handhaben" (Urteil v. 26.10.09, Az. 5 C 11/09).

Und das Amtsgericht Bremen hat klargestellt, dass dem Mieter nicht zuvor eine Frist gesetzt werden muss, ehe auf seine Kosten eine Fremdfirma beauftragt werden darf, weil er seiner turnusmäßig geschuldeten Treppenhausreinigung nicht nachkommt (AG Bremen, Urteil v. 15.11.12, Az. 9 C 346/12).

Winterdienst und Gartenpflege müssen auch zuverlässig sein

Somit ist klar: Ist die Erfüllung einer Aufgabe durch die Gemeinschaft aller Mieter endgültig nicht mehr gewährleistet und eine einvernehmliche Lösung nicht möglich, können Sie eine Lösung herbeiführen bzw. bestimmen. Und das gilt ebenso für den Winterdienst (Schnee- und Eisbeseitigung) und für die Gartenpflege.

Folgende 3 Voraussetzungen müssen jedoch stets gegeben sein:

  1. Die Arbeiten, um die es geht, sind nach den Mietverträgen von allen Mietern gemeinschaftlich zu gleichen Teilen auszuführen.
  2. Es ist sicher, dass mindestens ein Mieter seiner Verpflichtung zur sachgerechten Erledigung dieser Arbeiten dauerhaft nicht nachkommt.
  3. Die Mehrheit der übrigen Mieter ist damit einverstanden, dass die betreffenden Arbeiten fremdvergeben werden.

Bitte beachten Sie: Ist nur eine Minderheit der Mieter mit der Fremdvergabe der Arbeiten einverstanden, muss die Mietergemeinschaft für eine sichere und dauerhafte Lösung sorgen. Anderenfalls dürfen Sie auch in diesem Fall die Arbeiten auf Kosten aller Mieter durch eine Fremdfirma durchführen lassen.