Vermieter aufgepasst: Die „kalte Räumung“ einer Mietwohnung kann teuer werden

Üben Sie bei einer Mietwohnung die „kalte Räumung“ aus, wäre das unerlaubte Selbsthilfe. Ohne Gerichtstitel sind Vermieter nach § 229 BGB verschuldensunabhängig zu Schadenersatz verpflichtet. So der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem ein Mieter mehrere Monate einfach verschwunden war.

Verwandte hatten ihn als vermisst gemeldet. Mietzahlungen blieben aus. Dann reichte es der Vermieterin. Sie nahm die Wohnung in Besitz und entsorgte die Einrichtung. Einen Teil lagerte sie bei sich ein.

Indes: Der Mieter tauchte wieder auf und forderte, gestützt auf Sachverständigengutachten, 62.000 € Schadenersatz . Die Vorinstanzen wiesen das zurück. Doch ein Anspruch besteht, so der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 45/09). Wie viel die Vermieterin zahlen muss, wird das Landgericht entscheiden. Die Quintessenz dieses Urteils für Sie: Wer eine Wohnung eigenmächtig in Besitz nimmt, haftet in vollem Umfang für die Folgen der Räumung. Der Vermieterin half hier auch nicht, dass sie vor der Inbesitznahme das Mietverhältnis gekündigt hatte. Um dieser Falle zu entgehen, ist selbst in extremen Fällen erst ein gerichtlicher Räumungstitel zu beschaffen.  

Ohne gerichtlichen Titel trifft eigenmächtig handelnde Vermieter eine Obhutspflicht für alle Gegenstände. Da der Mieter von der Räumung ja nichts weiß, ist er auch nicht in der Lage, seine Rechte wahrzunehmen. Behauptet er später, Gegenstände seien abhanden gekommen, macht das den Vermieter beweispflichtig. Dann muss dieser widerlegen können, das fehlende Mobiliar entfernt oder beschädigt zu haben.

Zudem: Er muss beweisen können, ob der Wert der Einrichtungen niedriger war als vom Mieter behauptet.