Individuelle Renovierungsklausel im Mietvertrag ist zulässig

Der BGH hat entschieden, dass eine individuelle zusätzliche Vereinbarung im Mietvertrag, wonach der Mieter bei Mietende die Wohnung zu renovieren hat, wirksam ist. Und zwar auch dann, wenn die Klausel zu den Schönheitsreparaturen im Mietvertragsformular wegen "starrer Fristen“ selbst unwirksam ist.

In dem Formularmietvertrag war geregelt, dass Schönheitsreparaturen von dem Mieter während der laufenden Mietzeit in bestimmten Zeitabständen fachgerecht und der Art der Mieträume entsprechend auszuführen seien. Die Renovierungsklausel in Mietvertrag sah auch vor, dass der Mieter die Mieträume in einem renovierten Zustand zurückzugeben habe.

In einem von den Mietvertragsparteien unterschriebenen Wohnungsübergabeprotokoll hieß es: „Herr U. übernimmt vom Vormieter M. die Wohnung im renovierten Zustand. Er verpflichtet sich dem Vermieter gegenüber, die Wohnung ebenfalls im renovierten Zustand zu übergeben.“

Renovierungsklausel im Formularmietvertrag: oft unwirksam

Erst in III. Instanz bekam der Vermieter Recht: Die Richter am BGH haben entschieden, dass der Vermieter keine Ansprüche aus der Renovierungsklausel des Mietvertrages herleiten könne, weil sie einen starren Fristenplan enthält und deswegen unwirksam ist.

Die Renovierungspflicht des Mieters folge jedoch aus der Endrenovierungsvereinbarung des Wohnungsübergabeprotokolls, da es sich dabei um eine Individualvereinbarung handelt. Falls aus dem Zusammentreffen einer Individualvereinbarung und einer Formularklausel eine unangemessene Benachteiligung des Mieters folgt, führt das nur zur Unwirksamkeit der Formularklausel.

Individuelle Vereinbarung zur Renovierungsklausel ist wirksam

Durch das Protokoll der Wohnungsübergabe haben die Parteien dem bestehenden Mietvertrag noch eine weitere Abrede hinzugefügt, ohne den sonstigen Bestand an Rechten und Pflichten zu verändern (BGH, Urteil v. 14.01.09, Az. VIII ZR 71/08). Eine gute Nachricht für alle Vermieter, weil individuelle Vereinbarungen im Mietvertrag z.B. zu Schönheitsreparaturen, damit zulässig und wirksam sind.