Immobilienkäufer: Haften Sie für die Mietkaution?

Ein Vermieter, der eine vermietete Wohnung seit dem 01.09.2001 erworben hat, haftet dem Mieter für die Rückzahlung der Mietkaution, auch wenn er diese nicht erhalten hat. Das gilt selbst dann, wenn das vermietete Objekt vorher schon einmal veräußert und die Kaution hierbei nicht weitergeleitet wurde.

Im Urteilsfall hatte die Mieterin 1987 mit dem seinerzeitigen Eigentümer einen Mietvertrag geschlossen und diesem auch die vereinbarte Kaution gezahlt. 1993 verkaufte der Vermieter die Immobile. 2004 wurde das Haus in der Zwangsvollstreckung ersteigert, der es 2005 an jetzigen Vermieter verkaufte.

Dieser weigerte sich bei Mietende, der Mieterin die Kaution zurückzuzahlen mit der Begründung, dass schon der erste Vermieter die Kaution 1993 nicht an den damaligen Erwerber weitergeleitet habe.

Immobilienkäufer haftet für Mietkaution – auch wenn er sie selbst nicht erhalten hat
Die Karlsruher Richter haben jetzt der Mieterin Recht gegeben: Der Vermieter muss die Kaution zurückzahlen, obwohl er sie selbst nicht erhalten hat. Seine Haftung ergibt sich aus § 566a BGB. Die Vorschrift sieht eine Haftung des Erwerbers von vermietetem Wohnraum für die Rückzahlung der Kaution vor, unabhängig davon, ob dem Erwerber die Kaution wirklich ausgehändigt worden ist (BGH, Urteil v. 01.06.11, Az. VIII ZR 304/10).

§ 566a BGB ist zwar erst am 01.09.2001, also während des Mietverhältnisses und nach der ersten Veräußerung des Mietobjekts in Kraft getreten. Entscheidend für die Haftung des Vermieters ist aber allein, dass das Mietobjekt unter Geltung des § 566a BGB veräußert worden ist.

Beim Verkauf 2005 war die Vorschrift schon mehrere Jahre in Kraft. Dabei ist unerheblich, dass die vermietete Wohnung vor Geltung des § 566a BGB schon einmal verkauft worden war. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Kaution bei diesem Verkauf an den damaligen Erwerber weitergeleitet worden war, entschied der BGH.