Immobilien: Wegfall des Eigenbedarfsgrundes

Ein Vermieter hatte wegen Eigenbedarfs gekündigt. Vor diesem Hintergrund gelang es ihm, mit dem Mieter einen Mietaufhebungsvertrag zu schließen. Nach Zustandekommen dieses Mietaufhebungsvertrags und noch bevor die Mieter aus der Wohnung auszogen, fiel der Eigenbedarfsgrund wieder weg.
Der Mietaufhebungsvertrag muss in einem solchen Fall nicht zwingend hinfällig werden, weil sozusagen seine Grundlage, der Eigenbedarf, entfallen ist. Das hat das Landgericht Stuttgart für folgenden Fall entschieden: Der Mieter hatte sich gegen die Kündigung gewehrt, dem Vermieter dann aber geschrieben, dass er trotz der für unwirksam gehaltenen Eigenbedarfskündigung zur Beendigung des Mietverhältnisses bereit sei, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden. In den nachfolgenden Gespräche einigte man sich dann auf den Mietaufhebungsvertrag.Dazu das Landgericht Stuttgart: Der Mieter hat durch sein Schreiben an den Vermieter deutlich gemacht, dass er grundsätzlich bereit sei, das Mietverhältnis zu beenden (LG Stuttgart, 5 S 37/04).
Der Mietaufhebungsvertrag muss in einem solchen Fall nicht zwingend hinfällig werden, weil sozusagen seine Grundlage, der Eigenbedarf, entfallen ist. Das hat das Landgericht Stuttgart für folgenden Fall entschieden: Der Mieter hatte sich gegen die Kündigung gewehrt, dem Vermieter dann aber geschrieben, dass er trotz der für unwirksam gehaltenen Eigenbedarfskündigung zur Beendigung des Mietverhältnisses bereit sei, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden. In den nachfolgenden Gespräche einigte man sich dann auf den Mietaufhebungsvertrag.
Dazu das Landgericht Stuttgart: Der Mieter hat durch sein Schreiben an den Vermieter deutlich gemacht, dass er grundsätzlich bereit sei, das Mietverhältnis zu beenden (LG Stuttgart, 5 S 37/04).

Ein Vermieter hatte wegen Eigenbedarfs gekündigt. Vor diesem Hintergrund gelang es ihm, mit dem Mieter einen Mietaufhebungsvertrag zu schließen. Nach Zustandekommen dieses Mietaufhebungsvertrags und noch bevor die Mieter aus der Wohnung auszogen, fiel der Eigenbedarfsgrund wieder weg.