Herbstlaub kehren muss nicht Pflicht des Vermieters sein

Ist unser Herbst nicht schön? Oft sonnig und trocken, und die Blätter in aller Farbenpracht. So weit, so gut. Nur wer ist dafür zuständig, das Laub zu harken, und wer haftet für Schäden, wenn jemand auf dem Laub ausrutscht? Im folgenden Artikel erfahren Sie die rechtliche Situation (Stand: Oktober 2014).

Grundsätzlich ist der Vermieter in der Pflicht. Denn in der Regel wird den Gemeinden die Pflicht zur Beseitigung des Herbstlaubs von Bürgersteigen den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke auferlegt.

Pflicht kann auf Mieter übertragen werden

Doch wie auch beim Winterdienst kann diese Pflicht auf den Mieter übertragen werden, und das sollten Sie auch tun. Denn so schön das Laub auch aussehen mag, Passanten werden durch das glitschige Laub gefährdet. Die Rutschgefahr besteht rund um die Uhr, die Haftung als Vermieter oder Hausbesitzer ebenso. Haben Sie die Verpflichtung auf den Mieter im Mietvertrag übertragen, hat nun er dafür Sorge zu tragen, dass die Gehwege gefahrlos zu betreten sind. Im Schadensfall haftet er und kann in Regress genommen werden.

Vermieter hat Überwachungspflicht

Doch Vorsicht, ganz aus der Verantwortung sind Sie nicht. Denn Sie haben zu kontrollieren, ob die Mieter ihrer Verkehrssicherungspflicht auch wirklich nachkommen. Tun Sie das nicht, können Sie dafür haften, aus einem „Überwachungsverschulden“ heraus, wie die Juristen es nennen.

Vereinbaren Sie, dass Ihre Mieter gemäß den kommunalen Satzungen für die Beseitigung von Laub auf den Bürgersteigen verantwortlich sind, und kontrollieren Sie, ob die Mieter dieser Pflicht nachkommen. Tun sie dies nicht, dürfen Sie den betreffenden Mieter wegen vertragswidrigen Verhaltens abmahnen und im Wiederholungsfall sogar kündigen. Das sollten Sie auch tun, denn sonst kann es passieren, dass Sie für verunglückte Passanten haften – und das Schmerzensgeld und die Heilbehandlungskosten können Sie teuer zu stehen kommen.

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