Heizkostenverteiler: Mieter muss die Installation dulden

Muss Ihr Mieter die Installation eines Heizkostenverteilers dulden? Ja, denn in einem aktuellen Urteil hat der BGH entschieden, dass Mieter es dulden müssen, wenn Sie als Vermieter im Zuge einer Modernisierung ein zusätzliches Messgerät am Heizkostenverteiler installieren möchten, um eine Lücke bei der Erfassung des Wärmeverbrauchs zu schließen.

Mieter verweigert Zutritt wegen Installation von Heizkostenverteiler
In dem Urteilsfall stritten Mieter und Vermieter darüber, ob der Mieter dem Vermieter Zutritt gewähren muss, um Modernisierungsarbeiten zur besseren Erfassung des Wärmeverbrauchs auszuführen. Der Vermieter wollte in der Wohnung einen weiteren Heizkostenverteiler einbauen lassen, der die vom Fallrohr des Heizungsstrangs abgegebene Wärme messen soll.

Diese Wärme war bisher nicht erfasst worden. Außerdem wollte er den bereits vorhandenen Heizkostenverteiler modernisieren lassen, so dass die Ablesung künftig per Funk erfolgen kann. Der Mieter war hiermit nicht einverstanden und wollte den beauftragen Handwerker nicht in die Wohnung lassen. Er meinte, er müsse nur Zutritt gewähren, wenn erstmals Heizkostenverteiler angebracht werden bzw. defekte Geräte ausgetauscht werden sollen. Das sei hier aber nicht er Fall.

Daraufhin klagte der Vermieter auf Zutritt zur Wohnung.

Mieter muss Installation eines geeigneten Heizkostenverteilers dulden
Die Karlsruher Richter gaben dem Vermieter Recht: Der Mieter muss den Handwerker zur Modernisierung des Heizkostenverteilers in die Wohnung lassen. Dies folgt aus § 4 Abs. 1 Heizkostenverordnung (HeizKV). Nach dieser Vorschrift muss der Gebäudeeigentümer den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser erfassen.

Daraus erwächst dem Mieter ein Anspruch gegen den Vermieter, die Wohnung mit geeigneten Heizkostenerfassungssystemen auszustatten. Im Gegenzug muss der Mieter alle hierfür erforderlichen Modernisierungsmaßnahmen dulden, auch den Zutritt zur Wohnung.

Modernisierte Erfassung der Heizkosten im Interesse beider Parteien
Im Fall sollte durch die Modernisierung eine Lücke in der Verbrauchserfassung geschlossen und erstmals der gesamte Wärmeverbrauch in der Wohnung gemessen werden. Das muss der Mieter dulden, ebenso wie die Umprogrammierung des schon vorhandenen Geräts. Diese Maßnahme zur Modernisierung liegt im Interesse beider, weil die Ablesung danach ohne Betreten der Wohnung möglich ist (BGH, Urteil v. 12.5.2010, VIII ZR 170/09).