Gartenpflege: Was Ihr Mieter leisten muss, können Sie vereinbaren

Für Sie als Vermieter stellt sich die Frage, wer die Gartenpflege vornehmen muss und in welcher Art und Häufigkeit dies zu geschehen hat. Grundsätzlich gilt: Sie sind für die Gartenpflege, also die Pflege der Außenanlagen Ihres Wohnhauses oder des Hauses, in dem sich Ihre Eigentumswohnung befindet, zuständig. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn Ihre Mieter den Garten nutzen dürfen.

Gartenpflege durch den Mieter vertraglich festgelegt
Allerdings können Sie die Pflicht zur Gartenpflege durch eine mietvertragliche Vereinbarung auf Ihren Mieter abwälzen. Nur in besonderen Fällen, wie etwa bei der Vermietung von Einfamilienhäusern, ist eine Verpflichtung Ihrer Mieter zur Gartenpflege auch ohne mietvertragliche Vereinbarung gegeben.

Gartenpflege: Das können Sie vertraglich vereinbaren
Wenn Sie Ihren Mieter zur Gartenpflege verpflichten möchten, können Sie dies beispielsweise durch folgende mietvertragliche Klauseln erreichen:

  • „Der Mieter ist verpflichtet, den Garten zu pflegen."
  • „Der Garten muss von den Mietern in Ordnung gehalten werden."
  • „Die Gartenpflege übernimmt der Mieter."

Derartig einfache Formulierungen werden von der Rechtsprechung für zulässig gehalten. Sie lassen keinen Zweifel daran, dass die Gartenpflege dem Mieter obliegt. Außerdem belastet sie den Mieter auch nicht über Gebühr.

Diesen Umfang muss die Gartenpflege haben
Enthält Ihr Mietvertrag eine solche einfache Klausel, bedeutet dies allerdings, dass Sie Ihrem Mieter nur Gartenarbeiten einfacher Art übertragen haben. Unter solchen Arbeiten sind leichte Pflegearbeiten zu verstehen, die weder besondere Fachkenntnisse noch einen besonderen Zeit- oder Kostenaufwand erfordern.

Zu den Arbeiten einfacher Art zählen beispielsweise:

  • Rasenmähen
  • Unkrautjäten
  • Entfernen von Laub
  • Umgraben von Beetflächen

Sie haben kein Weisungsrecht
Auch wenn Ihr Mieter aufgrund einer mietvertraglichen Klausel wie „Der Mieter verpflichtet sich, den Garten zu pflegen " zur Durchfuhrung einfacher Arbeiten verpflichtet ist, haben Sie aber kein Recht, die Durchfuhrung einzelner Arbeiten zu verlangen. Insbesondere können Sie Ihrem Mieter nicht vorschreiben, in welchen Abständen er den Rasen zu mähen hat. Ihnen steht nämlich kein Weisungsrecht zu. Das bedeutet, Sie sind nicht befugt, Ihrem Mieter Vorschriften über Art und Umfang der Gartenarbeiten zu machen.

Im Gegenteil: Hat ein Mieter Gartenpflegetätigkeiten einfacher Art übernommen, wird ihm von den Gerichten hinsichtlich deren Durchführung und Gestaltung ein weiter Spielraum zugebilligt. Manche Gerichte gehen hier sogar so weit, dass der Mieter auch bei übernommenen Gartenpflegearbeiten in Form des Rasenmähens berechtigt sein soll, den Garten wild wachsen zu lassen, wobei die Grenze erst im Fall der Verwilderung überschritten sein soll.