Untervermietung: Fristlose Kündigung wegen unerlaubten Einzug

Viele Mieter wissen gar nicht, dass sie dann, wenn sie ihren Lebensgefährten bei sich einziehen lassen, zuvor die Erlaubnis des Vermieters einholen müssen. Das Landgericht Berlin hatte über einen solchen Fall der Untervermietung zu entscheiden.

Ein  Vermieter hatte erfahren, dass eine Mieterin ihren Lebensgefährten schon Monate zuvor aufgenommen hatte. Daraufhin sprach er ihr die fristlose Kündigung wegen unerlaubter Untervermietung aus. Weil die Mieterin aus der Wohnung dennoch nicht auszog, musste der Vermieter Räumungsklage erheben.

Fristlose Kündigung wegen unerlaubter Untervermietung
Die Berliner Richter bestätigten in ihrer Entscheidung die Sichtweise des Vermieters: Gibt der Mieter seinem Vermieter nicht bekannt, dass er seinen Lebenspartner bei sich einziehen lässt, begeht er eine erhebliche, zur fristlosen Kündigung berechtigende Vertragsverletzung. Denn in einem solchen Fall handelt es sich um eine Untervermietung, die der vorherigen Erlaubnis durch den Vermieter bedarf.

Als Vermieter können Sie die Erlaubnis verweigern, wenn in der Person des Lebenspartners ein wichtiger Grund zu seiner Ablehnung liegt. Um dies prüfen zu können, muss der Mieter Ihnen den Namen seines einziehenden Lebenspartners mitteilen. Weigert sich der Mieter hierzu oder macht er über den Einzug überhaupt keine Mitteilung, können kann der Vermieter fristlos kündigen. Dies haben die Berliner Richter ausdrücklich in ihrer Entscheidung klargestellt (LG Berlin, Az 63 S 184/05).