Fehler in der Betriebskostenabrechnung können nach Fristablauf korrigiert werden

In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Fehler in der Betriebskostenabrechnung sogar noch nach Fristablauf korrigiert werden können. Und zwar wegen solcher Fehler in der Betriebskostenabrechnung, die dem Mieter offensichtlich bekannt sind. Dann nämlich ist es treuwidrig, wenn sich der Mieter auf den Fehler beruft. Deshalb muss er auch einen nach Korrektur erhöhten Nachzahlungsbetrag leisten.
Streit um Rechtmäßigkeit einer Betriebskostennachforderung
In dem Urteilsfall stritten ein Vermieter und sein Mieter über die Rechtmäßigkeit einer Betriebskostennachforderung aus dem Jahr 2007. Ein Jahr zuvor, 2006, hatte der Vermieter nach Erstellung der Abrechnung für das Jahr 2005 die monatlich vom Mieter zu zahlenden Vorauszahlungen erhöht. Da der Mieter sich weigerte die erhöhten Vorauszahlungen zu leisten, klagte der Vermieter diese zunächst ein und gewann den Prozess.
Offensichtlicher Fehler in der Betriebskostenabrechnung
Im Dezember 2008 übersandte der Vermieter dem Mieter dann die Betriebskostenabrechnung 2007. Dort führte er aber als Vorauszahlungen irrtümlich nicht die vom Mieter tatsächlich lediglich gezahlten 1.900 € auf, sondern den geschuldeten Gesamtbetrag von 2.640 €. Wegen des Fehlers ergab die Abrechnung zu Gunsten des Mieters ein Guthaben von 200 €. Tatsächlich schuldete der Mieter aber eine Nachzahlung i.H.v. 540 €. Als der Vermieter seinen Fehler im Januar 2009 bemerkte und dem Mieter eine korrigierte Abrechnung zusandte, berief dieser sich darauf, dass die einjährige Abrechnungsfrist abgelaufen sei.
Fehler in der Betriebskostenabrechnung nach Fristablauf korrigieren
Der BGH entschied zu Gunsten des Vermieters: Grundsätzlich kann ein Vermieter eine Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 BGB nicht mehr zu Lasten des Mieters korrigieren, da diese Frist der Rechtssicherheit dient. Doch kein Grundsatz ohne Ausnahme: Kann ein Mieter – wie im Urteilsfall – die Fehlerhaftigkeit der Abrechnung leicht erkennen bzw. ist ihm dieser bewusst, darf der Vermieter diesen Fehler beheben, auch zu Lasten des Mieters. Denn in einem solchen Fall darf sich der Mieter nach „Treu und Glauben“ nicht auf den Fehler berufen (BGH, Urteil v. 30.03.11, Az. VIII ZR 133/10).