Eigenbedarfskündigung auch zu Gunsten von Schwager oder Schwägerin möglich

Haben Sie für sich oder für Familienangehörigen Eigenbedarf, können Sie Ihrem Mieter wegen Eigenbedarf kündigen. Ein aktuelles Urteil des BGH besagt, dass zu den Familienangehörigen auch ein Schwager bzw. eine Schwägerin gehört – wenn Sie als Vermieter zu ihm bzw. Ihr einen besonders engen Kontakt haben.

Es muss der Wunsch nach größerer persönlicher Nähe bestehen
Im Urteilsfall hatte die Vermieterin den Mietern, die seit 17 Jahren in der Mietwohnung lebten, wegen Eigenbedarf gekündigt. Zur Begründung hatte sie angeführt, sie wolle die Wohnung dem Bruder ihres Ehemanns und dessen Ehefrau sowie zwei minderjährigen Kindern zur Verfügung stellen; es bestehe zwischen den Familien ein besonders enger persönlicher Kontakt und deshalb ein Wunsch nach größerer Nähe, die sich durch einen Einzug in die bislang von den Bekl. innegehaltene Wohnung verwirklichen lasse.

Erfolgreiche Eigenbedarfskündigung mit genauer Begründung
Die Richter am BGH erachteten die Kündigung als wirksam. Zwar gehören Schwager und Schwägerin nicht per se zu dem Familienangehörigen im Sinne des Mietrechts. Dann aber, wenn besonders enger Kontakt seitens des Vermieters bestehe, dürfe auch zu Gunsten von  angeheirateten Familienangehörigen wegen Eigenbedarf gekündigt werden (BGH, Beschluss v. 03.03.09, Az. VIII ZR 247/08).

Wenn Sie sich das Urteil zunutze machen wollen, sollten Sie in Ihrer Eigenbedarfskündigung ebenfalls genau begründen, dass zu dem Schwager bzw. zu der Schwägerin ein enger persönlicher Kontakt besteht und Sie diesen Kontakt intensivieren möchten – wozu Sie die zu kündigende Wohnung benötigen.