Diese Mietereinbauten brauchen Sie nicht hinzunehmen

In fast allen Mietverträgen steht, dass der Mieter bauliche Veränderungen nur mit Zustimmung des Vermieters vornehmen darf. Das allerdings stimmt so nicht. Denn bei vertragsgemäßer Nutzung braucht Ihr Mieter Sie vorher nicht zu fragen. Doch wann sind Mietereinbauten eigentlich vertragsgemäß?
Die Antwort: Immer dann, wenn Ihr Mieter die Bausubstanz des Gebäudes nicht verletzt. Geringe Schädigungen darf Ihr Mieter allerdings vornehmen, etwa das Setzen von Bohrlöchern im Bad, wenn dies für das Anbringen eines Regals notwendig ist. Die erlaubte Grenze überschreitet Ihr Mieter aber immer dann, wenn die Umgestaltung der Wohnung zu Schäden oder zu ihrer Gefährdung führt.

Substanzschäden sind verboten

So darf Ihr Mieter beispielsweise ohne Ihre Erlaubnis durch das Setzen einer Mauer aus Ihrer 2-Raumwohnung nicht einfach eine Wohnung mit 3 Zimmern machen. Denn eins ist klar: Die Statik Ihrer Wohnung darf nie gefährdet werden. Überhaupt brauchen Sie keinerlei Gefährdungen hinzunehmen.
Deshalb darf Ihr Mieter zum Beispiel auch nicht eigenmächtig eine Styropordecke einbauen – wegen erhöhter Brandgefahr. Darf Ihr Mieter Einbauten vornehmen, entweder weil Sie diese erlaubt haben oder es aber Ihrer Erlaubnis nicht bedarf, müssen diese aber immer fachgerecht sein. Im Klartext: Gefährliche Basteleien, etwa an der Elektrizität oder der Wasserversorgung, brauchen Sie nie zu akzeptieren. Sie können (und sollten!) verlangen, dass derartige Arbeiten nachweislich nur von Fachpersonen vorschriftsgemäß ausgeführt werden.
Tipp: Versicherung verlangen
Nicht selten wollen Mieter für einen besseren Fernesehempfang eine Parabolantenne an der Hausfassade anbringen. Sind Sie hiermit grundsätzlich einverstanden, sollten Sie aber von Ihrem Mieter unbedingt den Nachweis einer speziellen Haftpflichtversicherung für derlei Antennen verlangen. Denn hat der Mieter keinen Versicherungsschutz und kommen andere Personen zu Schaden, etwa durch den Absturz der Antenne, haften sonst Sie als Gebäudeeigentümer.
Die Einbauten muss Ihr Mieter entfernen
Erfolgten die Mietereinbauten ohne Ihre Genehmigung oder nicht fachgerecht, können Sie von Ihrem Mieter deren Rückbau verlangen. Dabei gehen auch alle Folgeschäden, etwa durch Verschmutzung, zu seinen Lasten. Auch können Sie Ihrem Mieter kündigen, allerdings erst, wenn Sie ihn zuvor abgemahnt und erfolglos zum Rückbau aufgefordert haben.
Wichtig: Auch Einbauten, für die Ihr Mieter eine Genehmigung nicht brauchte, müssen bei Mietende wieder vollständig entfernt werden. Entgegen der Meinung vieler Mieter gilt das auch, wenn Sie den Einbauten zugestimmt haben.
Denn diese Zustimmung gilt nur für das laufende Mietverhältnis. Ist es beendet, muss Ihr Mieter die Wohnung wieder in genau den Zustand versetzen, in welchem sie sich bei seinem Einzug befunden hat.